Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung dieser Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in Sachsen-Anhalt arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Sachsen-Anhalt. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege vergeben wird.
Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Landesschulamt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit einer Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
- Angaben zu Sprachkursen, Fort- und Weiterbildungen seit Einreise nach Deutschland,
- ein Identitätsnachweis,
- Bestätigung über den Wohnsitz in Sachsen-Anhalt,
- Bescheinigung über eine Namensänderung,
- im Ausland erworbene Schulabschlüsse und Ausbildungsnachweise sowie Fächer- und Notenübersichten in Originalsprache und Übersetzung,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (im Original oder beglaubigte Kopie),
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde
- bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.
Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Die fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen müssen Sie von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer übersetzen lassen.
Die zuständige Stelle kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen.
Formulare
Voraussetzungen
Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Heilerziehungspflegerin beziehungsweise Heilerziehungspfleger zu arbeiten.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben.
Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"/ „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie sind zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigt
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können sie Klage einlegen. Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Schreiben mit der Entscheidung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt – Referat Berufsbildende Schulen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
- Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel der Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in Sachsen-Anhalt als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt, ob eine Anerkennung erfolgt. Oder ob Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher eine Anerkennung nicht erfolgen kann.
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Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit von Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können.
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Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
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Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Klage einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Falls die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen benötigt, werden Sie in einem Schreiben darüber informiert.
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, entscheidet die Behörde innerhalb von 3 Monaten über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung.
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können im Vorfeld Ihren Bildungsabschluss bewerten lassen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung am 16.06.2022
Stichwörter
Anerkennung, Heilpädagoginnen, Ausland, Heilpädagogen, Erlaubnis, Ausbildung, Berufsqualifikation