Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.
Betriebsarten sind zum Beispiel:
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Shisha-Bar
- Warenhausgaststätte.
Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:
- Betrieb von Zweigniederlassungen,
- Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Verlegung der Betriebsstätte,
- die Erweiterung des Angebotes und
- die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige und eine Gaststättenanzeige einreichen.
Sie müssen in Ihrer Anzeige angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.
Betriebsarten sind zum Beispiel:
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Shisha-Bar
- Warenhausgaststätte.
Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:
- Betrieb von Zweigniederlassungen,
- Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Verlegung der Betriebsstätte,
- die Erweiterung des Angebotes und
- die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.
Sie müssen in Ihren Antrag auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen außerdem mitteilen, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Wenn die Firma ihren Sitz in Zeitz hat, ist dies das Gewerbeamt der Stadt Zeitz.
Ansprechpartner
Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3441 83-264(Gewerbe)
Telefon Festnetz: +49 3441 83-240
Telefon Festnetz: +49 3441 83-225(Straßenverkehrsbehörde)
Fax: +49 3441 83-231
Telefon Festnetz: +49 3441 83-232(Straßenverkehrsbehörde)
Telefon Festnetz: +49 3441 83-208(Hundeangelegenheiten)
E-Mail: sondernutzung@stadt-zeitz.de
E-Mail: ordnungsamt@stadt-zeitz.de
E-Mail: hunde@stadt-zeitz.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis der Belegart "O",
- Nachweis über einen beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9",
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Formulare
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Anträge und Formulare
Das Antragsformular "Gaststätte anzeigen" sowie das Beiblatt zum Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem Gewerbeamt und steht Ihnen hier online zur Verfügung. Sie können die Meldungen während der Öffnungszeiten auch persönlich im Gewerbeamt vornehmen.
Wenn Sie erstmalig ein Gewerbe anmelden, müssen Sie zusätzlich den Antrag "Gewerbe anzeigen" ausfüllen.
Wenn Sie bereits ein Gewerbe betreiben und dieses Gewerbe um den dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes erweitern möchten, füllen Sie bitte zusätzlich den Antrag "Gewerbe ummelden" (im Sinne von "erweitern") aus.
Voraussetzungen
Keine.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 2 in Verbindung mit §§ 1 und 7 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
- § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz Sachsen-Anhalt https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GastGSTV2P2
- § 8 Gaststättengesetz Sachsen-Anhalt https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GastGSTpP8
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Gebühren (Kosten)
Die Gebühr für die Gaststättenanzeige beträgt 50,- € für Gaststätten ohne Alkoholausschank und 450,- € für Gaststätten mit Alkoholausschank. Entsteht im letzteren Fall ein erhöhter Bearbeitungsaufwand, kann die Gebühr 500,- € betragen. Hinzu kommt immer eine Gebühr von 45,- € für die Gewerbeanzeige.
Die Gebührenpflichten ergeben sich aus:
- Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwKostGSTrahmen
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GebOST2012rahmen
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022
Stichwörter
Alkohol, alkoholische Getränke, Reisegewerbe, Gewerbe ausüben, stehendes Gewerbe, Bar, Restaurant, Gastronomie, Musikdarbietungen, Niederlassung, Biergarten, Tanzlokal, Straußwirtschaft, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, Trinkhalle, Autobahnraststätte, Gastronomiebetrieb, Speisen, Warenhausgaststätte., Speisewirtschaft, Shisha-Bar, Cafe, Alkoholausschank, Gastwirtschaft, Gaststättengewerbe, Schankwirtschaft, Gewerbe, Ausschank