Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

    Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

    Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.

    Betriebsarten sind zum Beispiel:

    • Imbiss / Schnellrestaurant
    • Schankwirtschaft
    • Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
    • Tanzlokal
    • Freischankfläche (Biergarten)
    • Café
    • Bar
    • Diskothek
    • Autobahnraststätte
    • Trinkhalle
    • Shisha-Bar
    • Warenhausgaststätte.

    Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:

    • Betrieb von Zweigniederlassungen,
    • Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
    • die Verlegung der Betriebsstätte,
    • die Erweiterung des Angebotes und
    • die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis der Belegart "O",
    • Nachweis über einen beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9",
    • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis,
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

    • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
    • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
    • den Immissionsschutz,
    • den Gesundheitsschutz und
    • den Jugendschutz
    • das Finanzamt
    • die Zollverwaltung.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

    Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

    Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Alkohol, alkoholische Getränke, Reisegewerbe, Gewerbe ausüben, stehendes Gewerbe, Bar, Restaurant, Gastronomie, Musikdarbietungen, Niederlassung, Biergarten, Tanzlokal, Straußwirtschaft, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, Trinkhalle, Autobahnraststätte, Gastronomiebetrieb, Speisen, Warenhausgaststätte., Speisewirtschaft, Shisha-Bar, Cafe, Alkoholausschank, Gastwirtschaft, Gaststättengewerbe, Schankwirtschaft, Gewerbe, Ausschank

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English