Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Krankenversicherte Gewährung

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragen

    Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen besser zurechtzukommen.

    Beschreibung

    Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen besser zurechtzukommen.

    Damit Ihre Krankenkasse die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme trägt, müssen Sie gesetzlich krankenversichert sein. Ihre Krankenkasse prüft zunächst, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.

    Bei Erwerbstätigen finanziert zum Beispiel die Rentenversicherung notwendige Rehabilitationsleistungen. Reha-Leistungen für Rentnerinnen und Rentner, Mütter oder Väter mit Kindern sowie für Pflegebedürftige fallen in der Regel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Rehabilitationsleistungen müssen von Ihnen beantragt werden. Meist erfolgt die Antragstellung nach einer Akut-Behandlung im Krankenhaus durch den Sozialdienst zusammen mit Ihnen (Anschlussrehabilitation).

    Auch Ihre behandelnden Ärzte können eine medizinische Rehabilitation anregen und eine ärztliche Verordnung für die Beantragung ausstellen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    GKV-Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Kontakt

    Fax: 030 20628888

    Telefon Festnetz: 030 2062880

    Internet

    Stichwörter

    Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    PKV-Verband

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Ufer 74 c

    50968 Köln

    Internet

    Stichwörter

    Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag stellen.
    • Ihre Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt sind

    Voraussetzungen

    • Rehabilitationsbedürftigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen, wie Krankengymnastik und Ergotherapie, nicht wiederhergestellt werden.
    • Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind rehabilitationsfähig, d. h. Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
    • Positive Rehabilitationsprognose: Sie können individuelle Rehabilitationsziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

    Fristen

    Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von 4 Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Krankenkasse muss innerhalb von 2 Monaten über Anträge auf Rehabilitationsleistungen entscheiden.

    Kosten

    • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen eine Zuzahlung: in der ambulanten Reha pro Behandlungstag und in der stationären Reha pro Kalendertag jeweils 10 Euro.
    • Die Zuzahlung wird für längstens 42 Kalendertage im Jahr berechnet. Sie wird direkt an die Rehabilitationseinrichtung gezahlt.
    • Bei einer Anschlussrehabilitation unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung müssen Sie für längstens 28 Tage zuzahlen. Zuzahlungen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres bereits für eine andere Rehabilitation oder eine stationäre Krankenhausbehandlung geleistet haben, werden angerechnet
    • Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Krankenkassenleistung, medizinische Rehabilitation, Kassenleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English