Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fortdauert. Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Anerkennungsbescheids durch die zuständige Anerkennungsstelle. Dies schließt die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und sich daran anschließenden Prüfungen ein, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erlangung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit wird jeweils um ein Jahr bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert. Nach Ablauf von drei Jahren können Sie, wenn Sie das Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für ein Jahr oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erhalten (z.B. zum Studieren, zur Absolvierung einer Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft)

    Die Bundesagentur für Arbeit muss erneut der Ausübung der Beschäftigung in dem angestrebten Berufsfeld zustimmen. Die Zustimmung wird befristet für ein Jahr erteilt. Diese kann erteilt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Anerkennungsverfahren weiterhin betreiben.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

    Beschreibung

    Das Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten, als untere Ausländerbehörde, ist neben der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Belange, wie z.B. der Ausstellung und Änderung von ausweisrechtlichen Dokumenten für alle hiermit rechtlich einhergehenden Fragen zuständig. Das gleiche gilt im Falle einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgenden Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilt bzw. ändert. Weiterhin erfolgt die Mitwirkung bei Visaangelegenheiten. Bei abgelehnten Asylanträgen und der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung überwacht die Ausländerbehörde die Ausreise bzw. leitet die Abschiebung in die Wege. Zudem gehört diesem Bereich die Staatsangehörigkeitsbehörde an.  Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren wird hier u.a. die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vollzogen.

    Wir sind umgezogen!

    Die Sachgebiete Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Amtes für Soziales und Migration am Standort Haldensleben sind von der Gerikestraße 5 in die Kronesruhe 8 umgezogen.

    Neue Adresse:
    Landkreis Börde
    Kronesruhe 8
    39340 Haldensleben

    Anfahrtsskizze

    Öffnungszeiten:
    Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
    Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Kronesruhe 8

    39340 Haldensleben

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2350

    Fax: +49 3904 7240-52302

    E-Mail: migration@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Bestehender Aufenthaltstitel
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer Bank)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag
    • Nachweise über das Anerkennungsverfahren (z.B. Erstbescheid der anerkennenden Stelle oder die Teilnahmebescheinigung für eine Qualifizierungsmaßnahme)

    Formulare

    • Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit nach § 16d Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Sie betreiben das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation oder soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung in dem angestrebten Berufsfeld zugestimmt.
      Die Zustimmung wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT Karte bei der Ausländerbehörde abholen
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit
      • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
      • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    • Zentrale Stelle Berufsanerkennung:

    https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php#

    (Deutsch)

    https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php

    (Englisch)

    • Anerkennung in Deutschland:

    https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

    (Deutsch)

    https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php

    (Englisch)

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

       Telefon: 030 1815-1111

       Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    • Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem    Ausland:

      https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 11.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Anerkennungsverfahren, Berufsausübungserlaubnis, Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, Befristung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Berufsqualifikation: Ausländische Berufsqualifikation, Qualifizierungsmaßnahmen, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Vermittlungsabsprache, Aufenthaltstitel, Bundesagentur für Arbeit, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English