Eintragung in das Grundbuch
Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen
Beschreibung
Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. beim Erben eines Grundstücks).
Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung veranlasst der Notar.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Zuständigkeit
Hinweise für Sachsen-Anhalt: Grundbuch Eintragung
Wenden Sie sich an das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird.
Ansprechpartner
Amtsgericht Stendal
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 100
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 11 55
39551 Stendal
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03931 580
Fax: 03931 582000
E-Mail: ag-sdl@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agsdldsgvo.)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
- Eintragungsbewilligung
- Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
- Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes
Kosten
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 14.11.2020
Stichwörter
Öffentliches Register, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Notar, Grundstück, Eintragungsbewilligung