Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
Beschreibung
Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
Zuständigkeit
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
Hinweise für Sachsen-Anhalt: Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Westliche Börde (Kreis Börde, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
- Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin
Voraussetzungen
- Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
- Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in
- Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
- Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020
Stichwörter
Grundbuch, Elektronisches Grundbuch, Öffentliches Register