Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk

    Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

    Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.

    zuständige Stelle

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

    Hinweise für Sachsen-Anhalt: Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk

    Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Halle (Saale)

    Adresse

    Hausanschrift

    Thüringer Straße 16

    06112 Halle (Saale)

    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    "Heinrich-Schütz-Straße" in beiden Fahrtrichtungen

    Bus: Linie 30

    Straßenbahn: 2 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    06095 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Allgemein (Gilt nicht für Beratungshilfe) Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 -12:00 Uhr und 15:00 -17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Beratungshilfe (nur an folgenden Tagen!) Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -17:00 Uhr Zahlstelle / Gerichtskasse Montag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 2200

    Fax: 0345 2205030

    E-Mail: ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/aghaldsgvo.)

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 28.12.2022 (von: Vormbrocke, Heinz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

    Voraussetzungen

    • Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht

    Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

    • Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
    • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
    • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
    • Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
    • Überbaurente gemäß § 914 BGB
    • Notwegrente gemäß § 917 BGB. 

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

    Kosten

    Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 23.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Herrschvermerk, Elektronisches Grundbuch, Grundbuch, Aktivvermerk, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)