Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen
Sie sind schwerbehindert und nutzen häufig einen PKW? Informieren Sie sich hier über Parkerleichterungen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
In Sachsen-Anhalt werden 3 verschiedene Parkausweise ausgestellt und anerkannt:
- Der "Blaue Parkausweis" (EU-weit)
- Der "Orange Parkausweis" (bundesweit)
- Der "Weiße Parkausweis" (nur in Sachsen-Anhalt)
Der blaue Parkausweis
Dieser Parkausweis wird für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder für Blinde ausgestellt. Mit diesem Parkausweis dürfen Sie in allen EU-Mitgliedsstaaten auf einem Behindertenparkplatz parken (Parkplätze mit einem Rollstuhlfahrersymbol). Zudem erhalten Sie mit diesem Parkausweis folgende Erleichterungen:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
- Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen
Der orange Parkausweis
Dieser Parkausweis wird für schwerbehinderte Menschen ausgestellt, die die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis nicht erfüllen. Es sind aber trotzdem Voraussetzungen gegeben.
Mit diesem Parkausweis dürfen Sie nicht auf den Behindertenparkplätzen parken. Sie haben aber folgende Erleichterungen:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
- Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen
Der weiße Parkausweis
Dieser Parkausweis wird für Menschen ausgestellt, die vorübergehend (bis zu 6 Monate) an Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen leiden. Sie erhalten die gleichen Erleichterungen wie beim blauen Parkausweis.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten und Straßenverkehr
Beschreibung
Bitte beachten: Die Anschrift "Hospitalstraße 1-2, Stendal" ist lediglich die POST-Adresse!
Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
Der SITZ der Unteren Jagd- und Fischereibehörde, der Versammlungsbehörde, der Unteren Waffenbehörde, Schwarzarbeit / Gewerbe, Schornsteinfegerangelegenheiten befindet sich neben dem Johanniter-Krankenhaus in der Wendstraße 30.
Besucher bitte dort melden!
Adresse
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Hausanschrift
Tauentzienstraße 5
39576 Stendal
Verkehrsüberwachung, verkehrsrechtliche Anordnungen, gewerblicher Kraftverkehr
Haltestellen
- Haltestelle: Am Stadtsee
Linie:- Bus: Am Stadtsee
- Haltestelle: Stadtseebahnhof
Linie:- Regionalbahn: Stadtseebahnhof
- Haltestelle: Am Stadtsee
Linie:- Bus: Am Stadtsee
- Haltestelle: Finanzamt
Linie:- Bus: Finanzamt
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Wendstraße 30
39576 Stendal
Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe
Haltestellen
- Haltestelle: Am Stadtsee
Linie:- Bus: Am Stadtsee
- Haltestelle: Stadtseebahnhof
Linie:- Regionalbahn: Stadtseebahnhof
- Haltestelle: Am Stadtsee
Linie:- Bus: Am Stadtsee
- Haltestelle: Finanzamt
Linie:- Bus: Finanzamt
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.
Kontakt
Fax: 03931 60-7830
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
Kontaktperson
Sachgebietsleitung 32.03
Telefon Festnetz: 03931 60-7800
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
Schornsteinfegerangelegenheiten
Telefon Festnetz: +49 3931 60-8011
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
verkehrsrechtliche Anordnungen (dauerhaft)
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7819
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
verkehrsrechtliche Anordnungen (zeitweilig)
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7833
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7821
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Bescheinigung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie und für Blinde
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne "aG"-Bestätigung
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Formulare
Viele Landkreise und kreisfreie Städte stellen Antragsformulare zur Verfügung.
Voraussetzungen
Für den blauen Parkausweis
- Sie sind außergewöhnlich gehbehindert und das Merkzeichen "aG" ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
- Oder Sie sind blind und das Merkzeichen Bl ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
- Oder Sie sind schwerbehindert mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Für den orangen Parkausweis
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
- einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- oder Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
- einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
- gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- oder Sie sind schwerbehindert, und an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- oder Sie sind schwerbehindert mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Für den weißen Parkausweis
- Sie leiden an starken Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen aufgrund einer Krankheit, Operation oder eines Unfalls
- Aufgrund der Funktionseinschränkungen können Sie nur kurze Strecken zurücklegen
- Die Einschränkung ist nur vorübergehend (bis zu 6 Monate)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Der jeweilige Parkausweis ist befristet. Für die Verlängerung müssen Sie einen weiteren Antrag stellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr am 09.10.2020
Stichwörter
Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen