Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen

    Sie sind schwerbehindert und nutzen häufig einen PKW? Informieren Sie sich hier über Parkerleichterungen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    In Sachsen-Anhalt werden 3 verschiedene Parkausweise ausgestellt und anerkannt:

    • Der "Blaue Parkausweis" (EU-weit)
    • Der "Orange Parkausweis" (bundesweit)
    • Der "Weiße Parkausweis" (nur in Sachsen-Anhalt)

    Der blaue Parkausweis

    Dieser Parkausweis wird für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder für Blinde ausgestellt. Mit diesem Parkausweis dürfen Sie in allen EU-Mitgliedsstaaten auf einem Behindertenparkplatz parken (Parkplätze mit einem Rollstuhlfahrersymbol). Zudem erhalten Sie mit diesem Parkausweis folgende Erleichterungen:

    • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
    • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
    • Parken auf Bewohnerparkplätzen
    • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

    Der orange Parkausweis

    Dieser Parkausweis wird für schwerbehinderte Menschen ausgestellt, die die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis nicht erfüllen. Es sind aber trotzdem Voraussetzungen gegeben.

    Mit diesem Parkausweis dürfen Sie nicht auf den Behindertenparkplätzen parken. Sie haben aber folgende Erleichterungen:

    • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
    • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
    • Parken auf Bewohnerparkplätzen
    • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

    Der weiße Parkausweis

    Dieser Parkausweis wird für Menschen ausgestellt, die vorübergehend (bis zu 6 Monate) an Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen leiden. Sie erhalten die gleichen Erleichterungen wie beim blauen Parkausweis.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten und Straßenverkehr

    Beschreibung

    Bitte beachten: Die Anschrift "Hospitalstraße 1-2, Stendal" ist lediglich die POST-Adresse!

    Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
    Der SITZ der Unteren Jagd- und Fischereibehörde, der Versammlungsbehörde, der Unteren Waffenbehörde, Schwarzarbeit / Gewerbe, Schornsteinfegerangelegenheiten befindet sich neben dem Johanniter-Krankenhaus in der Wendstraße 30.
    Besucher bitte dort melden!

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Hausanschrift

    Tauentzienstraße 5

    39576 Stendal

    Verkehrsüberwachung, verkehrsrechtliche Anordnungen, gewerblicher Kraftverkehr

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Stadtsee
      Linie:
      • Bus: Am Stadtsee
    • Haltestelle: Am Stadtsee
      Linie:
      • Bus: Am Stadtsee
    • Haltestelle: Finanzamt
      Linie:
      • Bus: Finanzamt
    • Haltestelle: Stadtseebahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Stadtseebahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wendstraße 30

    39576 Stendal

    Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Stadtsee
      Linie:
      • Bus: Am Stadtsee
    • Haltestelle: Am Stadtsee
      Linie:
      • Bus: Am Stadtsee
    • Haltestelle: Finanzamt
      Linie:
      • Bus: Finanzamt
    • Haltestelle: Stadtseebahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Stadtseebahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie und für Blinde
    Bescheinigung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte
    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne "aG"-Bestätigung

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

    Formulare

    Viele Landkreise und kreisfreie Städte stellen Antragsformulare zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Für den blauen Parkausweis

    • Sie sind außergewöhnlich gehbehindert und das Merkzeichen "aG" ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
    • Oder Sie sind blind und das Merkzeichen Bl ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt
    • Oder Sie sind schwerbehindert mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

    Für den orangen Parkausweis

    • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
      • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
    • oder Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und
      • einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
      • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • oder Sie sind schwerbehindert, und an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • oder Sie sind schwerbehindert mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

    Für den weißen Parkausweis

    • Sie leiden an starken Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen aufgrund einer Krankheit, Operation oder eines Unfalls
    • Aufgrund der Funktionseinschränkungen können Sie nur kurze Strecken zurücklegen
    • Die Einschränkung ist nur vorübergehend (bis zu 6 Monate)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der jeweilige Parkausweis ist befristet. Für die Verlängerung müssen Sie einen weiteren Antrag stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2022

    Stichwörter

    Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English