Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Prüfung

    Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen.

    Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft sowie dem Amtsgericht Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht prüfen und evtl. beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.

    Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis. Ob eine Unterhaltspflicht besteht muss also zunächst geprüft werden.

    Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
    Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

    Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.

    Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
    Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – am Sitz eines Oberlandesgerichts (§7 I AUG), sowie das für Sie zuständige Amt für soziale Dienste.

    Zuständigkeit

    Die für Sie zuständige Beistandschaft bzw. das für Sie zuständige Familiengericht (s.o.: zuständige Stelle)

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

    Beschreibung

    Aufgaben:

    Kita-Kostenerstattung und Entgelte

    Finanzierung der Kitas

    Beurkundungen, Beglaubigungen, Beistandschaften

    Unterhalt

    Auskunft aus dem Sorgeregister

    Kita:

    Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

    Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.

    Prüfung erweiterter ganztägiger Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG-LSA)

    Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot von neun bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 45 bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

    Antrag auf auswärtige Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3b KiFöG-LSA)

    Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG-LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.

    Für einen anderen Ort ist ein Antragsverfahren über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erforderlich.

    Sicherung Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA)

    Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Sollte nach eigenen Bemühungen der Sorgeberechtigten kein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehen, können Sie sich zur Anspruchssicherung an das Jugendamt wenden.


    Abschluss von Entgeltvereinbarungen mit Trägern von Tageseinrichtungen (§ 78b SGB VIII)


    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

    Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss oder –Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.

    Anspruchsvoraussetzungen

    • Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
    • alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
    • anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
    • familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge  

    Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
    ab 01.01.2022

    • 0   –   5 Jahre     monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
    • 6   – 11 Jahre     monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
    • 12 – 17 Jahre     monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)

    Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII

    Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft


    Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:

    Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche


    Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII

    Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

    1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
    2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

    Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

    • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
    • die Eltern einander heiraten
    • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

    Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

    Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2010 (von: Remo Walter)

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt

    Formulare

    Ja

    Voraussetzungen

    • Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
    • Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
    • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
    • Kind muss minderjährig sein.
    • Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Beistandschaft sowie das Amtsgericht werden bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einer im Ausland lebenden Person nur unterstützend und vermittelnd tätig, weshalb keine Rechtsmittel eingelegt werden können.

    Verfahrensablauf

    Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.

    • Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
    • Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
    • Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
    • Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
    • Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
    • Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    • Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.
    • Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss.
    • Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

    Kosten

    Die Einrichtung einer Beistandschaft ist grundsätzlich kostenfrei.

    Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

    Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport am 30.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Alleinerziehend, AÜG, Durchsetzung, Beurkundung, Sorgerecht, Geltendmachung, Trennung, Haager Protokoll 2007, BGB, getrenntlebend, Unterhalt, Ausland, Unterhaltsanspruch, international

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)