Erschließungsbeitrag Erhebung
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde oder Stadt erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Stadt Querfurt - Liegenschaften, Beiträge
Adresse
Lieferanschrift
Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 10
Gebühren: ja
Markt
Bus: Stadtlinie
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Das Bauamt ist nicht barrierfrei zu erreichen. Geheingeschränkte Personen melden sich bitte zuvor telefonisch an.
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 034771 60165
Telefon Festnetz: 034771 60168
Fax: 034771 60152
E-Mail: info@querfurt.de
Weitere Informationen
Das Bauamt ist nicht barrierefrei erreichbar. Gehbeeinträchtigte Personen melden sich bitte vorab telefonisch an.
Stichwörter
Amt für Liegenschaften, Bereich Liegenschaften, Liegenschaften
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
Persönliches Erscheinen: nein
Online-Verfahren: keine
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Bearbeitungsdauer
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe