Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche beantragen
Sie sind nicht krankenversichert und haben ein geringes Einkommen? Dann leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe auch für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche.
Beschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht - gesetzlich oder privat - krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.
Dazu zählen:
- Unterstützung und Beratung der Eltern
- Betreuungsangebote und Pflegeangebote
- Medizinische Behandlungen
- Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
- Vorsorgeuntersuchungen
- Alltagsbegleitung
Zu den Leistungen der Gesundheitshilfe bei Entwicklungsstörung oder Behinderung bei Kindern zählen:
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Früherkennungsuntersuchungen
- Behandlungen
- Vorbeugemaßnahmen
- Beratung
Das Sozialamt entscheidet über den Inhalt und Umfang der Leistungen, die übernommen werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
GKV-Spitzenverband
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 030 20628888
Telefon Festnetz: 030 2062880
Internet
Stichwörter
Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
PKV-Verband
Adresse
Hausanschrift
Internet
Stichwörter
Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin beim zuständigen Sozialamt. Mit Ihrer Vorsprache dort stellen Sie auch gleichzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe.
Das Sozialamt prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben und somit bei einer Krankenversicherung als Mitglied angemeldet werden können.
Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie auch nicht bei einer Krankenversicherung angemeldet werden.
In diesem Fall wird geprüft, ob die Hilfe zur Gesundheit für Ihr Kind vom Sozialamt übernommen werden kann. Hierzu müssen Sie unter Umständen weitere Unterlagen einreichen. Sie erhalten nach der Prüfung einen Bescheid vom Sozialamt. Darin stehen die Art, der Umfang und die Dauer der bewilligten Leistung.
Bei einem Notfall müssen Sie vorab keinen Antrag stellen.
Fristen
Sie müssen die Hilfen zur Gesundheit vorher beantragen.
Das gilt nicht bei einem Notfall.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 12.10.2020
Stichwörter
Gesundheitsdienst, Gesundheitshilfe