Krankenversicherungsbeitrag Ermittlung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen lassen

    Die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen dürfen nicht mehr als zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens betragen.

    Beschreibung

    Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.

    Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

    Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:

    • Gehalt
    • Renten oder Versorgungsbezüge,
    • Kapital-Zinsen 
    • Mieteinnahmen

    Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.

    Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

    Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.

    Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    GKV-Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 030 2062880

    Fax: 030 20628888

    Internet

    Stichwörter

    Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

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    Technisch erstellt am 09.02.2021 (von: Cierpka, Daniela)

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    PKV-Verband

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Ufer 74 c

    50968 Köln

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    Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 24.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.09.2020 (von: LeiKaImport)

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    Stichwörter

    Zuzahlungen, Beitrag, Belastungsgrenze, Krankenversicherung

    Sprachversion

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