Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung: Verlängerung beantragen

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.

    Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

    Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    SG Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Fritz-Haber-Straße 7 a

    06217 Merseburg

    Merseburg, Agentur für Arbeit

    Bus: Merseburg, Agentur für Arbeit

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Vorsprachen bei dem SG Ausländerangelegenheiten (Umgangssprachlich Ausländerbehörde) sind nur mit Terminvereinbarung möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail an auslaenderbehoerde@saalekreis.

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@saalekreis.de

    Telefon Festnetz: 03461 40-1278

    Fax: 03461 40-1203

    Weitere Informationen

    Vor dem Eingang befindet sich eine 7 cm hohe Schwelle.

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Webservice, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktueller Aufenthaltstitel
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
    • Aus bzw. Weiterbildungsvertrag
    • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
    • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
    • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:  Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    -    Onlineverfahren vereinzelt möglich 
    -    Schriftform erforderlich: ja 
    -    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
     

    Voraussetzungen

    • Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gesichert.
    • Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen ggf. erneut prüfen und der Beschäftigung zustimmen (dies wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zustimmen.
    • Ihrem Aufenthalt in Deutschland dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erneuert werden, holt die Ausländerbehörde diese in der Regel in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erneuert. Für die Erneuerung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 vor Ablauf des Visums

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

    Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Dauer (bei Spanne): 6 bis 3

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 96,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, muss dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, möglich.
    • Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
    • Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, vorzeitig enden, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    -    Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab 
    -    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. 
    Telefon: 030 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
     

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg   am 23.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.09.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausbildungsbetrieb, Betriebliche Berufsausbildung, Ausbildungsvertrag, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Berufssprachkurs, Fortsetzung, Fachkraft, Weiterbildungsvertrag, Sprachkurs, Beschäftigung, Berufsbezogener Deutschsprachkurs, Einwanderung, Lebensunterhaltsicherung, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Einreise, Sprachkenntnisse, Teilnahmeberechtigung, Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltszweckwechsel, Ausbildungsberuf, Qualifizierte Berufsausbildung, Fortbildung, Erwerbstätigkeit, Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Zuwanderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)