Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt das Integrationsamt bei seiner Entscheidung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen beispeilsweise:
- Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers und
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
sowie:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Alter,
- persönliche Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen,
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- seine Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt es der Kündigung zu und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam.
Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
- selbst kündigt,
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitsgeber eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder
- das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Integrationsamt.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Gleichstellungsbeauftragte
Beschreibung
Im Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2 steht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Dabei soll Gender Mainstreaming als gleichstellungspolitische Strategie dienen.
Folgende Aufgaben ergeben sich aus diesem Auftrag:
- Beratung von Frauen und Männern in Fragen der Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit
- Ansprechpartner bei Gewaltproblemen, sexueller Belästigung oder Konflikten am Arbeitsplatz
- Klärung von Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Wiedereinstieg
- Förderung der Berufsorientierung von Mädchen und Jungen
- Aktive Mitarbeit in Gremien und Netzwerken auf kommunaler, regionaler und überregionaler Ebene
- Kooperation mit Verbänden, Vereinen und Institutionen in frauen- und gleichstellungspolitischer Ebene
- Unterstützung von frauenrelevanten Initiativen und Projekten
Die Gleichstellungsbeauftragte hilft Ihnen, wenn Sie:
- Rat und Unterstützung bei gleichstellungsrelevanten Fragen suchen
- Benachteiligungen in Ihrer sozialen Situation am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Leben erfahren und etwas dagegen tun möchten
- sexuell belästigt werden oder Gewalt erfahren
- Kontakte zu Beratungsstellen und Hilfeeinrichtungen suchen
- Anregungen und Vorschläge haben, wie die Situation von Frauen und Männern verbessert werden kann
- Interesse haben, sich für die Belange von Frauen und Männer einzusetzen
Die Behindertenbeauftragte des Landkreises Börde
Die Behindertenbeauftragte ist für alle ratsuchenden Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen ansprechbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt, dass auch durch die Beratertätigkeit gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und die Möglichkeit auf eine selbstbestimmte Lebensführung gegeben werden sollen.Bei berechtigten Beschwerden Betroffener ist sie vermittelnd tätig. Sie arbeitet eng mit den Ämtern der Landkreisverwaltung sowie den Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen im Landkreises Börde und im Land Sachsen-Anhalt zusammen. Bei den Belangen von Behinderung betroffener Menschen geht es oft um sehr persönliche Fragen. Von daher ist Vertraulichkeit das oberstes Gebot.
Die Behindertenbeauftragte ist aber nicht nur für persönliche Beratungen zuständig. Sie kümmert sich auch um die Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei kommunalen Angelegenheiten. Die Behindertenbeauftragte ist in alle Entscheidungsprozesse des Kreistages Börde und der Gremien einbezogen. Sollte es berechtigte Einwände zur Gleichstellung geben, dann kann die Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte von ihrem gesetzlich verbrieften Rederecht Gebrauch machen.
Aufgaben der Behindertenbeauftragten:
- ist Ansprechpartnerin zu den Themen Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, Barrierefreiheit im öffentlichen Lebensraum sowie Hilfen für Menschen mit Behinderung
- gibt persönliche Beratung und Information für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige
- ist Bindeglied zwischen Menschen mit Behinderungen und Verwaltung und agiert als Mittler zwischen Menschen mit Behinderungen, Selbsthilfeverbänden, Politik und öffentlicher Verwaltung
- zeigt die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung auf, benennt sie und kümmert sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung
Gerne können Sie sich mit Ihren Anliegen und Wünschen direkt an die Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte wenden. Selbstverständlich werden Ihre Anfragen streng vertraulich behandelt.
Gründung von Arbeitsgemeinschaften
- AG ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinden - Treffen: ein Mal pro Quartal
- AG Gewaltprävention - Treffen: bedarfsorientiert
Übersicht zu Hilfen bei Gewalterfahrungen im Landkreis Börde (PDF)
Zehn Jahre Istanbul Konvention
Jede dritte Frau in der Europäischen Union ab einem Alter von 15 Jahren war bereits Opfer physischer oder sexueller Gewalt. Jede Zweite hat nach Angaben der Europäischen Kommission bereits sexuelle Belästigung erlebt. Vor 10 Jahren – genauer gesagt am 11. Mai 2011 unterzeichneten 13 Mitgliedsstaaten des Europarates das „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“, besser bekannt als Istanbul-Konvention, weil die Sitzung in Istanbul stattfand. Mehr erfahren
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 100153
39331 Haldensleben
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-1301
Fax: +49 3904 7240-1270
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Integrationsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument)
- Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit
- Tätigkeitsbeschreibung
- ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht
Formulare
Formulare: das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem regionalen Integrations- oder Inklusionsamt
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Anerkennung als schwerbehinderter Mensch: es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt worden sein.
- Gleichstellung: bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:
- Kontaktieren Sie Ihr regionales Integrations- oder Inklusionsamt, um das Antragsformular auf Zustimmung zur Kündigung zu erhalten. Füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es mit den erforderlichen Unterlagen an das Integrationsamt.
- Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft das Integrationsamt den Sachverhalt. Dazu hört es den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein.
- Tipp: Sie können im Vorfeld bereits selbst die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einholen und Ihrem Antrag hinzufügen.
- Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt auch Fachkräfte ein (zum Beispiel den Integrationsfachdienst oder den Technischen Beratungsdienst) und holt weitere Stellungnahmen und Gutachten ein. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es auch Zeugenvernehmungen durchführen.
- Das Integrationsamt ist verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
- Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
- Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen und Abwägung der gegenseitigen Interessen der beiden Parteien eine Entscheidung über den Antrag. Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.
- Das Integrationsamt erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als Antragsteller und gleichzeitig an den Beschäftigten als Verfahrensbeteiligten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.
Fristen
- Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
- Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Sie müssen nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Bearbeitungsdauer
- Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch das Integrationsamt, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb eines Monats, wenn denn dem Integrationsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 01.10.2019
Stichwörter
Arbeitsverhältnis, Schwerbehindert, Grad der Behinderung, Kündigung, Kündigung schwerbehinderter Menschen, gleichgestellt, Schwerbehindertenrecht, Inklusionsamt, SGB, Arbeitgeber, Kündigung gleichgestellter behinderter Menschen, Integrationsamt, Sozialgesetzbuch, Zustimmung zur Kündigung