Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen anmelden
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Ansprechpartner
Sachgebiet Einwohnermeldewesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 - 12.00 Uhr Dienstag: 8.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr Samstag: jeden 1. Samstag im Monat von 09.00 Uhr - 11.00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016