Pflegezulage für Kriegsopfer Ermittlung

    Pflegezulage für Kriegsopfer beantragen

    Beschreibung

    Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos.

    Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

    Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.

    • Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)

    • Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)

    • Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)

    • Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)

    • Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)

    • Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)

    Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
    Blinde erhalten mindestens die Stufe III.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Versorgungsamt im Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)

    Formulare

    Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilflosigkeit

    • Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

    Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:

    • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
    • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:

    • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
    • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
    • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
    • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.10.2013

    Version

    Technisch erstellt am 03.07.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitsstörung, Blinde, Stationäre Behandlung, Schädigung, Hirnbeschädigte, Pflegezulage, Kriegsopfer, Hilflosigkeit, Beschädigtengrundrente, Versorgungsbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Beschädigte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)