Zurückstellung vom Schulbesuch beantragen
Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann und wünschen eine spätere Einschulung? Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben.
Beschreibung
Kinder werden im Allgemeinen eingeschult, wenn sie im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung ihren 6. Geburtstag feiern. In begründeten Einzelfällen kann die Schulpflicht einmal um ein Jahr verschoben werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Grundschule, in deren Bezirk Sie wohnen.
Ansprechpartner
Ministerium für Bildung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 391 567-7777
E-Mail: mb-presse@sachsen-anhalt.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser, schriftlicher Antrag
- Vorlage der Geburtsurkunde
- gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung über die Schulfähigkeit
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat bis zum 30. Juni des folgenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet und ist schulpflichtig
- Ihr Kind ist körperlich, geistig, seelisch oder in seinem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können einen Antrag auf Verschiebung der Schulpflicht über die Grundschule beim Landesschulamt einreichen.
- Der Antrag ist zu begründen (mit entsprechenden Unterlagen).
- Die Grundschule führt mit Ihnen daraufhin ein Beratungsgespräch über die Fördermöglichkeiten.
- Sie nimmt zu dem Antrag Stellung und sendet diese Stellungnahme mit dem Protokoll des Beratungsgesprächs an das Landesschulamt.
- Das Landesschulamt entscheidet nach Bewertung der möglichen Förderung zum Erreichen der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Lernstart über die Verschiebung.
- Sie bekommen einen Bescheid mit der Entscheidung des Landesschulamtes.
Die Grundschule wird vom Landesschulamt informiert.
Fristen
Es ist empfehlenswert, den Antrag gleich bei der Schulanmeldung zu stellen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt am 05.06.2020
Stichwörter
Schule, Grundschule, Einschulung, Schulfähigkeit