Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2-4 SGB IX für gesetzlich Pflegeversicherte Gewährung

    Persönliches Budget beantragen

    Sie möchten selbst entscheiden, wann und in welcher Form Sie Hilfeleistung erhalten? Informieren Sie sich hier über das Persönliche Budget.

    Beschreibung

    Das "Persönliche Budget" ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderungen.

    In der Regel erhalten Sie mit dem Persönlichen Budget Geld.

    In Ausnahmefällen erhalten Sie Gutscheine.

    Mit dem Persönlichen Budget können Sie selbst Aufwendungen für Ihren Hilfebedarf "einkaufen". Das können Sach- und Dienstleistungen sein. Sie müssen nicht mehr für jede Sach- oder Dienstleistung (z.B. ein Hilfsmittel) einen Antrag stellen.

    Sie erhalten mit dem Persönlichen Budget nicht mehr, als Ihnen bisher bewilligt wurde. Das Persönliche Budget ist auf Ihren Bedarf abgestimmt.

    In das Persönliche Budget werden Leistungen aller Leistungsträger einbezogen. Das sind Leistungen der Krankenkassen, der sozialen Pflegeversicherung, der Unfallversicherung sowie der Sozialhilfe.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen.

    Zuständigkeit

    Sie können das Persönliche Budget bei folgenden Leistungsträgern beantragen:

    • Krankenkasse,
    • Pflegekasse,
    • Rentenversicherungsträger,
    • Unfallversicherungsträger,
    • Träger der Alterssicherung der Landwirte,
    • Träger der Kriegsopferversorgung/fürsorge,
    • Jugendhilfeträger,
    • Sozialhilfeträger,
    • Integrationsamt sowie
    • Bundesagentur für Arbeit.

    Ansprechpartner

    GKV-Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Kontakt

    Fax: 030 20628888

    Telefon Festnetz: 030 2062880

    Internet

    Stichwörter

    Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    PKV-Verband

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Ufer 74 c

    50968 Köln

    Internet

    Stichwörter

    Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Unfallkasse Sachsen-Anhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Käsperstr. 31

    39261 Zerbst/Anhalt

    Kontakt

    Fax: 03923 751333

    Telefon Festnetz: 03923 7510

    E-Mail: info@ukst.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antrag müssen Sie einige Nachweise und Unterlagen einreichen. Diese hängen aber von Ihrem individuellen Sachverhalt ab. Wenn Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen die zuständige Stelle mitteilen, welche Unterlagen Sie noch einreichen müssen.

    Formulare

    Sie können einen formlosen Antrag bei einem Leistungsträger stellen. Viele Träger bieten aber auch Vordrucke an, die Sie nutzen können.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen zuerst einen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
    • Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter der beteiligten Leistungsträger beteiligt. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen. 
    • Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
    • Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt am 08.06.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Bundesteilhabegesetz, Soziale Teilhabe, Eingliederungshilfe, Hilfeleistung, Integration, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Persönliches Budget, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Förderung, Rehabilitation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English