Persönliches Budget beantragen
Sie möchten selbst entscheiden, wann und in welcher Form Sie Hilfeleistung erhalten? Informieren Sie sich hier über das Persönliche Budget.
Beschreibung
Das „Persönliche Budget“ ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderungen.
In der Regel erhalten Sie mit dem Persönlichen Budget Geld.
In Ausnahmefällen erhalten Sie Gutscheine.
Mit dem Persönlichen Budget können Sie selbst Aufwendungen für Ihren Hilfebedarf „einkaufen“. Das können Sach- und Dienstleistungen sein. Sie müssen nicht mehr für jede Sach- oder Dienstleistung (z.B. ein Hilfsmittel) einen Antrag stellen.
Sie erhalten mit dem Persönlichen Budget nicht mehr, als Ihnen bisher bewilligt wurde. Das Persönliche Budget ist auf Ihren Bedarf abgestimmt.
In das Persönliche Budget werden Leistungen aller Leistungsträger einbezogen. Das sind Leistungen der Krankenkassen, der sozialen Pflegeversicherung, der Unfallversicherung sowie der Sozialhilfe.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen.
Zuständigkeit
Sie können das Persönliche Budget bei folgenden Leistungsträgern beantragen:
- Krankenkasse,
- Pflegekasse,
- Rentenversicherungsträger,
- Unfallversicherungsträger,
- Träger der Alterssicherung der Landwirte,
- Träger der Kriegsopferversorgung/fürsorge,
- Jugendhilfeträger,
- Sozialhilfeträger,
- Integrationsamt sowie
- Bundesagentur für Arbeit.
Ansprechpartner
GKV-Spitzenverband
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 030 2062880
Fax: 030 20628888
Internet
Stichwörter
Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
PKV-Verband
Adresse
Hausanschrift
Internet
Stichwörter
Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antrag müssen Sie einige Nachweise und Unterlagen einreichen. Diese hängen aber von Ihrem individuellen Sachverhalt ab. Wenn Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen die zuständige Stelle mitteilen, welche Unterlagen Sie noch einreichen müssen.
Formulare
Sie können einen formlosen Antrag bei einem Leistungsträger stellen. Viele Träger bieten aber auch Vordrucke an, die Sie nutzen können.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Sachsen-Anhalt: Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2-4 SGB IX für gesetzlich Pflegeversicherte Gewährung
Verfahrensablauf
- Sie müssen zuerst einen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
- Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter der beteiligten Leistungsträger beteiligt. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen.
- Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
- Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt am 08.06.2020
Stichwörter
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen , Bundesteilhabegesetz, Eingliederungshilfe, Hilfeleistung, Rehabilitation, Soziale Teilhabe, Persönliches Budget, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, Integration, Förderung, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch