In Beherbergungsstätten anmelden
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Westliche Börde Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Alexander Richter (Gefahrenabwehr und Gewerbeangelegenheiten)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39403 158215
Fax: +49 39403 158299
E-Mail: a.richter@westlicheboerde.de
Yves Hecht (Gefahrenabwehr und Gewerbeangelegenheiten)
Hausanschrift
Fax: +49 39403 158299
E-Mail: y.hecht@westlicheboerde.de
Telefon Festnetz: +49 39403 158216
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Hinweise für Sachsen-Anhalt: Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Die Meldescheine erhalten Sie vom Leiter der Beherbergungsstätte.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 11.01.2016