Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau anzeigen

    Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

    Beschreibung

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

    Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Studentinnen
    • Schülerinnen
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
    • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
      • Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten

    Zuständigkeit

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiimfelder Straße 68

    06112 Halle (Saale)

    Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
      Linie:
      • Straßenbahn: 10

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 52162200

    Fax: 0345 5643439

    E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Stichwörter

    LAV

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
    • Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
    • Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
    • die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
    • Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
    • Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG

    Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

    • Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.

    Bei schriftlicher Meldung:

    • In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
    • Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
    • Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
    • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
    • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

    • Selbständige
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen

    Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

    Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 25.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    Mutter, Beschäftigung, Mutterschaft, Mutterschutzmitteilung, Stillzeit, stillende Frau, Benachrichtigung, schwangere Beschäftigte, stillende Beschäftigte, Mutterpass, Arbeitgebende, Arbeitgeber, Mutterschutzmeldung, Beschäftigungsverbot, Nachtarbeit, Schwangere, werdende Mutter, Mutterschutzanzeige, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Mutterschutz, Schwangerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English