Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern
Ihre Anmeldebescheinigung für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter läuft ab? Dann müssen Sie ihre Bescheinigung verlängern.
Beschreibung
Als offizieller Nachweis für Ihre Tätigkeit dient die Anmeldebescheinigung, die Sie bereits bei der Erstanmeldung erhalten haben. Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Sollten Sie älter als 21 Jahre sein, hat die Bescheinigung eine Gültigkeit von 2 Jahren.
In beiden Fällen muss die Anmeldung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern Sie Ihre Prostitutionstätigkeit weiterhin ausüben möchten. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die gleichen Regeln wie bei der Anmeldung.
Auf Wunsch wird auch die Aliasbescheinigung verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
erforderliche Unterlagen
- zwei Lichtbilder
- Angaben zu:
- den Vor- und Nachnamen
- das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- die Staatsangehörigkeit,
- die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
- Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
- Nachweis der gesundheitlichen Beratung
- Wenn Sie älter als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 1 Jahr sein
- Wenn Sie jünger als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 6 Monate sein
Voraussetzungen
Um ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter weiterhin ausüben können, müssen Sie vor der Verlängerung ihrer Anmeldung an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Fristen
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.
Kosten
EUR 10,00 bis 30,00
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten während der Ausübung ihrer Tätigkeit stets mitgeführt werden.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 24.07.2023
Stichwörter
Alsiabescheinigung, Prostituierter