Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Anmeldung Verlängerung

    Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern

    Ihre Anmeldebescheinigung für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter läuft ab? Dann müssen Sie ihre Bescheinigung verlängern.

    Beschreibung

    Als offizieller Nachweis für Ihre Tätigkeit dient die Anmeldebescheinigung, die Sie bereits bei der Erstanmeldung erhalten haben. Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Sollten Sie älter als 21 Jahre sein, hat die Bescheinigung eine Gültigkeit von 2 Jahren.

    In beiden Fällen muss die Anmeldung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern Sie Ihre Prostitutionstätigkeit weiterhin ausüben möchten. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die gleichen Regeln wie bei der Anmeldung.

    Auf Wunsch wird auch die Aliasbescheinigung verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

    Beschreibung

    Allgemeine Gefahrenabwehr

    • Kampfmittel und Fundmunition
    • Versammlungsrecht
    • Jugendschutz

    Gewerbeangelegenheiten

    • § 30 GewO Privatkrankenanstalten
    • § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
    • § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
    • § 34i GewO Immobiliendarlehensvermittler
    • § 69 GewO Festsetzen von Messen, Ausstellungen und Großmärkten

    Jagd-und Fischereiwesen
    Personenstandswesen und Namensrecht

    Schornsteinfegerwesen
    Schwarzarbeit
    Waffen- und Sprengstoffrecht
    Fachaufsicht über die Kommunen im allgemeinen und speziellen Gefahrenabwehrrecht

    Leistungen

    • Anmeldung Veranstaltung
    • Anzeige Ordnungswidrigkeiten bei Schwarzarbeit
    • Befahrerlaubnis Landschaftsschutzgebiet
    • Fischereischein
    • Fischerprüfung
    • Gaststättenbetrieb - Anordnungen erlassen (nachträglich)
    • Gaststättenbetrieb - Außengastronomie erlauben (Sondernutzung)
    • Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
    • Gewerbsmäßige Hundehaltung erlauben
    • Jagdangelegenheiten
    • Jagdschein
    • Kampfmittelbeseitigung
    • Ladenöffnungszeiten
    • Namensänderung
    • Ordnungswesen
    • Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
    • Schornsteinfegerwesen
    • Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
    • Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung
    • Versammlungen - Anmeldung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen unter freiem Himmel
    • Waffenbesitzkarte
    • Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige
    • Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
    • Waffenhandel: Fachkundeprüfung abnehmen
    • Waffenschein ausstellen
    • Waffentransport - Erlaubnis

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4243

    Fax: +49 3904 7240-54291

    E-Mail: ordnung-sicherheit@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • zwei Lichtbilder
    • Angaben zu:
      • den Vor- und Nachnamen
      • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
      • die Staatsangehörigkeit,
      • die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine
      • die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
    • Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
    • Nachweis der gesundheitlichen Beratung
      • Wenn Sie älter als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 1 Jahr sein
      • Wenn Sie jünger als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 6 Monate sein

    Voraussetzungen

    Um ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter weiterhin ausüben können, müssen Sie vor der Verlängerung ihrer Anmeldung an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Fristen

    Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

    Kosten

    EUR 10,00 bis 30,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten während der Ausübung ihrer Tätigkeit stets mitgeführt werden.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 24.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Stichwörter

    Alsiabescheinigung, Prostituierter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English