Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind das örtliche Gesundheitsamt oder eine vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder ein beauftragter Arzt.
Ansprechpartner
Salzlandkreis - 34 Fachdienst Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
34 Fachdienst Gesundheit
06400 Bernburg (Saale)
Für Pakete und Päckchen verwenden Sie bitte folgende Anschrift: Salzlandkreis, 34 Fachdienst Gesundheit, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale).
Öffnungszeiten
Montag: 09:00-12:00 Uhr Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Freitag: 09:00-12:00 Uhr Sozialpsychiatrischer Dienst Regionalstelle Staßfurt: Montag: 13:00-16:00 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1500(SG Sozialpsychiatrischer Dienst)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1732(SG Umwelthygiene und Infektionsschutz)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1539(SG Betreuungsbehörde)
Fax: +49 3471 684-551470
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1501(Fachdienstleitung/ SG Ärztliche Dienste)
E-Mail: gesundheit@kreis-slk.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.
Fristen
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 16.06.2023
Stichwörter
Schulung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, Gesundheitsbelehrung, Belehrung, Gesundheitsamt, Lebensmittelhygiene, Unterrichtungsnachweis, Bescheinigung des Gesundheitsamtes