Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind das örtliche Gesundheitsamt oder eine vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder ein beauftragter Arzt.
Ansprechpartner
SG Service, Finanzen und Koordination
Beschreibung
Das Sachgebiet Verwaltung übernimmt allgemeine Aufgaben des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Medizinalaufsicht, der Gesundheitspflege und Gesundheitsförderung, wie z. B.:
- Registratur und Überwachung der Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe und Berufsangehöriger des Gesundheitswesens im Landkreis (Anmeldung / Löschung der Daten) im Rahmen der Medizinalstatistik;
- Beglaubigung archivierter staatlicher Erlaubnisse für Angehörige nichtärztlicher Heilberufe (vor 1990);
- Bearbeitung der Totenscheine im Landkreis verstorbener Bürger;
- Bürgerinformation und Terminvergabe für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln (früher: Gesundheitszeugnis);
- Vergabe von Zuwendungen aus Kreis- und Landesmitteln nach geltender Gesundheitsförderrichtlinie (derzeit: Suchtberatung, Schwangerenberatung, Ernährungsberatung und Bewegungsförderung) sowie Förderung der Pilzberatung im Saalekreis
Sonstige Aufgaben:
- Rechnungswesen einschl. Gebührenerhebung und Zahlstelle (Kasse und Kassenautomat), Finanzmanagement und -controlling
- Beschaffung, Vertragswesen und sonstige Verwaltungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Merseburg, Schlossgarten
Linie:- Bus: Merseburg, Schlossgarten
- Haltestelle: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Linie:- Straßenbahn: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 17:30 Uhr Do: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 15:30 Uhr
Kontakt
SG Hygiene
Beschreibung
Aufgabenbereiche:
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Infektionsschutz)
- Überwachung der Qualität von Trink- u. Badewasser
- Gesundheitlicher Umweltschutz u. Bauhygiene
- Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Altenheime, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Schulen etc.)
- Wohnungshygiene (Schädlingsbefall, Innenraumluft, Schimmelpilzbefall)
- Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Überwachung von Einrichtungen wie z. B. Frisöre, Fußpflege, Tattoo- u. Piercingstudios, ambulante Pflegedienste, Physiotherapien u. a.
- Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
- Kontrolle des Gesundheits- u. Umweltschutzes im Bereich des Einzelhandels und des privaten Endverbrauchers nach Chemiekaliengesetz
Tuberkulosefürsorge:
- Beratung zur Tuberkulose
- Prävention der Weiterverbreitung von Tuberkulose
- Kontrolle und Betreuung Erkrankter und deren Kontaktpersonen
- Vermittlung zwischen Patient, Fachärzten, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen
- Durchführung von Tb-Testungen (auch für Auslandsaufenthalte)
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Linie:- Straßenbahn: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
- Haltestelle: Merseburg, Schlossgarten
Linie:- Bus: Merseburg, Schlossgarten
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 17:30 Uhr Do: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 15:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.
Fristen
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 16.06.2023
Stichwörter
Schulung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, Gesundheitsbelehrung, Belehrung, Gesundheitsamt, Lebensmittelhygiene, Unterrichtungsnachweis, Bescheinigung des Gesundheitsamtes