• Westheide (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Beschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Zuständig sind das örtliche Gesundheitsamt oder eine vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder ein beauftragter Arzt.

Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

Beschreibung

Zum Amt gehörende Teams/Bereiche

Team Sozialpsychiatrischer Dienst

Team Jugendärztlicher/Jugendzahnärztlicher Dienst

Team Amtsärztlicher Dienst

Team Hygiene und umweltmedizinischer Dienst

Team Lebensmittelkontrolle

Team Veterinärwesen

Örtliches Teilhabemanagement

Informationen zum Coronavirus
Hier findet man alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis Börde.
Informationen zum Coronavirus

Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Hier findet man alle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Börde.
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

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Risikoampeln für Tierseuchen
Link zu Risikoampeln für Tierseuche der Universität Vechta

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Adresse

Hausanschrift

Bornsche Straße 2

39340 Haldensleben

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

Hausanschrift

Triftstraße 9-10

39387 Oschersleben (Bode)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

Postanschrift

Postfach 100153

39331 Haldensleben

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2551(Hotline Gesundheit)

Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4318(Hotline Veterinär)

Fax: +49 3904 7240-52667(Gesundheit)

Fax: +49 3904 7240-54319(Veterinär)

E-Mail: gesundheit@landkreis-boerde.de

E-Mail: veterinaer-lebensmittel@landkreis-boerde.de

Internet

Bankverbindung

Landkreis Börde

Empfänger: Landkreis Börde

IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

BIC: NOLADE21HDL

Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

Version

Technisch erstellt am 23.07.2010

Technisch geändert am 10.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Team Amtsärztlicher Dienst

Beschreibung

Aufgaben

  1. Begutachtung auf Anforderung öffentlicher Stellen, wie z.B. Gesundheitszeugnisse, Einstellungen, Arbeitsfähigkeit, Kuren, Pflegebedürftigkeit, Hafttauglichkeit, Verhandlungsfähigkeit, auch über Hausbesuche
  2. Amtshilfeersuchen, sonstige Begutachtungen
  3. Gesundheitszeugnisse nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  4. Überwachung und Beratung bei Tuberkulosefällen u.a. Infektionskrankheiten
  5. Reiseberatung
  6. HIV- und AIDS-Test kostenlos und anonym

Adresse

Hausanschrift

Bornsche Straße 2

39340 Haldensleben

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 100153

39331 Haldensleben

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2551

Fax: +49 3904 7240-52667

E-Mail: aaed@landkreis-boerde.de

Internet

Bankverbindung

Landkreis Börde

Empfänger: Landkreis Börde

IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

BIC: NOLADE21HDL

Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

Version

Technisch erstellt am 12.08.2010

Technisch geändert am 26.03.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.

Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.

Fristen

Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 16.06.2023

Version

Technisch erstellt am 07.04.2020

Technisch geändert am 27.09.2023

Stichwörter

Unterrichtungsnachweis, Lebensmittelhygiene, Belehrung, Schulung , Gesundheitspass, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020