Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind das örtliche Gesundheitsamt oder eine vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder ein beauftragter Arzt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

    Beschreibung

    Zum Amt gehörende Teams/Bereiche

    Team Sozialpsychiatrischer Dienst

    Team Jugendärztlicher/Jugendzahnärztlicher Dienst

    Team Amtsärztlicher Dienst

    Team Hygiene und umweltmedizinischer Dienst

    Team Lebensmittelkontrolle

    Team Veterinärwesen

    Örtliches Teilhabemanagement

    Informationen zum Coronavirus
    Hier findet man alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis Börde.
    Informationen zum Coronavirus

    Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
    Hier findet man alle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Börde.
    Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

    Befunde von Trichinenuntersuchungen / bitte hier klicken

    Risikoampeln für Tierseuchen
    Link zu Risikoampeln für Tierseuche der Universität Vechta

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    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100153

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Kontakt

    Fax: +49 3904 7240-54319(Veterinär)

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2551(Hotline Gesundheit)

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4318(Hotline Veterinär)

    Fax: +49 3904 7240-52667(Gesundheit)

    E-Mail: gesundheit@landkreis-boerde.de

    E-Mail: veterinaer-lebensmittel@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    • Herr Julian Nader (komm. Amtsleiter)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Börde - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Team Amtsärztlicher Dienst

    Beschreibung

    Aufgaben

    1. Begutachtung auf Anforderung öffentlicher Stellen, wie z.B. Gesundheitszeugnisse, Einstellungen, Arbeitsfähigkeit, Kuren, Pflegebedürftigkeit, Hafttauglichkeit, Verhandlungsfähigkeit, auch über Hausbesuche
    2. Amtshilfeersuchen, sonstige Begutachtungen
    3. Gesundheitszeugnisse nach § 43 Infektionsschutzgesetz
    4. Überwachung und Beratung bei Tuberkulosefällen u.a. Infektionskrankheiten
    5. Reiseberatung
    6. HIV- und AIDS-Test kostenlos und anonym

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 100153

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Fax: +49 3904 7240-52667

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2551

    E-Mail: aaed@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    • Frau Sabine Grundler (Ärztin im amtsärztlichen Dienst)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.

    Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.

    Fristen

    Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 16.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2023

    Stichwörter

    Lebensmittelhygiene, Belehrung, Gesundheitspass, Gesundheitszeugnis, Unterrichtungsnachweis, Schulung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English