Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit beantragen
Beschreibung
Ein Bildungsgang an einer Berufsschule (zum Beispiel Fachschule), ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit in einer dualen Berufsausbildung angerechnet werden. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, je nachdem, ob das Land eine Anrechnungsverordnung erlassen hat. Wenn eine entsprechende Anrechnungsverordnung in Ihrem Bundesland existiert, muss die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnen. Ansonsten entscheidet die zuständige Stelle selbst.
Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und ausbildendem Betrieb.
Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet.
Wird z.B. ein Jahr angerechnet, beginnt die Ausbildung im 2. Lehrjahr und es besteht Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres.
Zuständigkeit
Die zuständigen Stellen für die Anrechnung beruflicher Vorbildung sind in den §§ 71– 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der gemeinsame Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit gem. § 7 BBiG muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMBF am 15.08.2017
Stichwörter
Anrechnung, Anrechnungsverordnung , Ausbildungszeit