Ausbildungsdauer Verkürzung

    Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit beantragen

    Beschreibung

    Ein Bildungsgang an einer Berufsschule (zum Beispiel Fachschule), ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit in einer dualen Berufsausbildung angerechnet werden. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, je nachdem, ob das Land eine Anrechnungsverordnung erlassen hat. Wenn eine entsprechende Anrechnungsverordnung in Ihrem Bundesland existiert, muss die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnen. Ansonsten entscheidet die zuständige Stelle selbst.

    Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und ausbildendem Betrieb.

    Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet.

    Wird z.B. ein Jahr angerechnet, beginnt die Ausbildung im 2. Lehrjahr und es besteht Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres.

    Zuständigkeit

    Die zuständigen Stellen für die Anrechnung beruflicher Vorbildung sind in den §§ 71- 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.

    Ansprechpartner

    Kammern in Sachsen-Anhalt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der gemeinsame Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit gem. § 7 BBiG muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMBF am 15.08.2017

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Stichwörter

    Ausbildungszeit, Anrechnungsverordnung, Anrechnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de