Prostitutionsstätte anmelden
Sie wollen eine Prostitutionsstätte betreiben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb.
Beschreibung
Prostitutionsstätten sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen. Sie sind Betriebsstätten und werden für sexuelle Dienstleistungen genutzt.
Wenn Sie eine Protsitutionsstätte betreiben möchten, brauchen Sie vorher eine Erlaubnis.
An die Prostitutionsstätte sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das sind vor allem bauliche Mindeststandards, die eingehalten werden müssen.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann auch befristet erteilt werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo auch die Prostitutionsstätte liegt.
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten und Straßenverkehr
Beschreibung
Bitte beachten: Die Anschrift "Hospitalstraße 1-2, Stendal" ist lediglich die POST-Adresse!
Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
Der SITZ der Unteren Jagd- und Fischereibehörde, der Versammlungsbehörde, der Unteren Waffenbehörde, Schwarzarbeit / Gewerbe, Schornsteinfegerangelegenheiten befindet sich neben dem Johanniter-Krankenhaus in der Wendstraße 30.
Besucher bitte dort melden!
Adresse
Hausanschrift
Wendstraße 30
39576 Stendal
Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe
Am Stadtsee
Bus: Am Stadtsee
Finanzamt
Bus: Finanzamt
Stadtseebahnhof
Regionalbahn: Stadtseebahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Tauentzienstraße 5
39576 Stendal
Verkehrsüberwachung, verkehrsrechtliche Anordnungen, gewerblicher Kraftverkehr
Am Stadtsee
Bus: Am Stadtsee
Finanzamt
Bus: Finanzamt
Stadtseebahnhof
Regionalbahn: Stadtseebahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-stendal.de
Fax: 03931 60-7830
Formulare
Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Erstellen eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG
Anwendungshinweis für Betreibende von Prostitutionsstätten
erforderliche Unterlagen
- Betriebskonzept
- schriftlicher Antrag für eine Erlaubnis
- Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis Belegart 0)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung
- Grundrisszeichnung (möglichst im Maßstab 1:100)
- Mietvertrag/Eigentumsnachweis (Kopie)
- Nachweis über eine gültige Betriebszulassung
- Gewerbezentralregisterauszug für natürliche und juristische Personen (Belegart 9)
Zudem sind folgende Angaben nachzuweisen
- bei einer natürlichen Person:
- Name,
- Geburtsdatum und
- Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird
- bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung
- Name der Firma,
- Anschrift,
- Nummer des Registerblattes im Handelsregister und
- Sitz der Firma.
Formulare
Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Für die Betriebserlaubnis einer Prostitutionsstätte muss diese:
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen;
- geeignete Aufenthalts- und Pausenräume aufweisen;
- individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände besitzen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte:
- müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen;
- müssen Türen besitzen, die jederzeit von innen geöffnet werden können;
- dürfen von außen nicht einsehbar sein;
- dürfen nicht als Wohn- oder Schlafraum genutzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §12 Abs. 2 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- §16 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- §3 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-AG LSA)
Verfahrensablauf
Bevor Sie eine Prostitutionsstätte betreiben, müssen Sie die Erlaubnis beantragen.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die baulichen und gewerblichen Standards eingehalten sind.
Sie erhalten die Erlaubnis dann schriftlich.
Fristen
Sie dürfen die Prostitutionsstätte erst betreiben, wenn Sie die Erlaubnis haben.
Kosten
Für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte fallen Kosten zwischen 500,00 und 3.000,00 Euro an.
Hinweise (Besonderheiten)
Wie Sie die Erlaubnis für Ihr Prostitutionsgewerbe erhalten, erfahren Sie unter dem Stichwort „Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe beantragen“.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 29.01.2020
Stichwörter
Prostitution, Freudenhaus, Prostituiertenschutzgesetz, auf den Strich gehen, Puff, Gewerbe, Prostituierte, Erotik, anschaffen, Prostitutionsgesetz, Prostitutionsgewerbe, Swinger-Club, Escort, Bordell, Gangbang-Party