Einfache Melderegisterauskunft beantragen
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 039388 971-33
Kontaktperson
Frau Assmuss
Frau Beust
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, SEPA-Überweisung, Bargeldlose Zahlung, Überweisung
Bankverbindung
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck
Empfänger: Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck
IBAN: DE44 8105 0555 3032 0001 64
BIC: NOLADE21SDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Stendal
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern Dr. Laier, RL VII2 am 05.11.2015