Melderegisterauskunft - Selbstauskunft beantragen
Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Zuständigkeit
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 039388 971-33
Kontaktperson
Frau Assmuss
Frau Beust
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, SEPA-Überweisung, Bargeldlose Zahlung, Überweisung
Bankverbindung
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck
Empfänger: Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck
IBAN: DE44 8105 0555 3032 0001 64
BIC: NOLADE21SDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Stendal
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 am 05.11.2015