Kraftfahrzeug Wiederzulassung beantragen

    Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden. Den Antrag auf Wiederzulassung können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

    Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

    Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

    Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

    Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

    Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

    Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

    Aktueller Hinweis: Der Online-Dienst "i-Kfz" steht momentan nicht zur Verfügung. Die Stadt bereitet derzeit einen umfangreichen, erforderlichen Systemwechsel zur Erweiterung des Serviceumfangs vor. Nutzen Sie gerne die Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsbehörde vor Ort. Danke für Ihr Verständnis.

    Aktueller Hinweis: Der Online-Dienst "i-Kfz" steht momentan nicht zur Verfügung. Die Stadt bereitet derzeit einen umfangreichen, erforderlichen Systemwechsel zur Erweiterung des Serviceumfangs vor. Nutzen Sie gerne die Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsbehörde vor Ort. Danke für Ihr Verständnis.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Team Kfz - Zulassungsbehörde

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadion 6

    06122 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 18:00 Uhr Mi: 09:00 - 12:00 Uhr Do: 09:00 - 15:00 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr Sa: geschlossen So: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 345 2211463

    E-Mail: zulassungsbehoerde@halle.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Merkblatt zur Zulassung eines Fahrzeugs in Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2018 (von: Webservice, Stadt Halle)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Buschendorf, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
      • alter Fahrzeugbrief oder
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
      • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
      • Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde.
    • ZB I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die ZB I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
    • elektronische Versicherungsbestätigung,
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
    • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
    • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
    • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
    • Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd) gem. § 19 Abs. 3 StVZO zu prüfen.
    • Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen gem. § 19 Abs. 2 StVZO zu begutachten. Die über die Prüfung/Abnahme ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

    Für die persönliche Antragstellung in der Zulassungsbehörde der Stadt Halle (Saale) werden folgende Unterlagen benötigt:

    Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (länger als 7 Jahre):

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
    • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung u.a. auch in Verbindung mit entwertetem Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigungen Teil I und II)
    • Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht wurden und die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung und die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden können)

    Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (ehem. vorübergehende Stilllegung) unter 7 Jahren innerhalb von Halle (Saale):

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
    • gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
    • gültige Abgasuntersuchung (AU) (seit 01.01.2010 ist in der Hauptuntersuchung integriert)
    • Anzeige bei der Polizei (bei Verlust durch Diebstahl)

      Bei Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl:

      • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
      • gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
      • gültige Abgasuntersuchung (AU)
      • (seit 01.01.2010 ist in der Hauptuntersuchung integriert) 
      • Anzeige bei der Polizei (bei Verlust durch Diebstahl)

      Zusätzlich bei allen drei Fallkonstellationen bei Beantragung 

      • durch Dritte: Vorlage einer Vollmacht und eines Personaldokumentes des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin sowie ein Personaldokument der antragstellenden Person (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch die vollmachtnehmende Person ist seitens der vollmachtgebenden Person nachweislich zu genehmigen
      • für Firmen: geänderter Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
      • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
      • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannter Vertreter
      • für GbR: Vertrag und benannter Vertreter

      Für die persönliche Antragstellung in der Zulassungsbehörde der Stadt Halle (Saale) werden folgende Unterlagen benötigt:

      Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (länger als 7 Jahre):

      • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
      • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung u.a. auch in Verbindung mit entwertetem Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigungen Teil I und II)
      • Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht wurden und die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung und die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden können)

      Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (ehem. vorübergehende Stilllegung) unter 7 Jahren innerhalb von Halle (Saale):

      • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
      • gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
      • gültige Abgasuntersuchung (AU) (seit 01.01.2010 ist in der Hauptuntersuchung integriert)
      • Anzeige bei der Polizei (bei Verlust durch Diebstahl)

        Bei Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl:

        • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
        • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
        • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte)
        • gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
        • gültige Abgasuntersuchung (AU)
        • (seit 01.01.2010 ist in der Hauptuntersuchung integriert) 
        • Anzeige bei der Polizei (bei Verlust durch Diebstahl)

        Zusätzlich bei allen drei Fallkonstellationen bei Beantragung 

        • durch Dritte: Vorlage einer Vollmacht und eines Personaldokumentes des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin sowie ein Personaldokument der antragstellenden Person (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch die vollmachtnehmende Person ist seitens der vollmachtgebenden Person nachweislich zu genehmigen
        • für Firmen: geänderter Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
        • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
        • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannter Vertreter
        • für GbR: Vertrag und benannter Vertreter

        Rechtsgrundlage(n)

        Verfahrensablauf

        Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

        Voraussetzungen dafür sind außerdem

        •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
        •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
        •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).  

        Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

        Sie haben die Möglichkeit einen Termin für die persönliche Antragstellung des Fahrzeughalter oder die persönliche Antragstellung durch bevollmächtigte Dritte (siehe dazu Vordruck "Vollmacht") online zu vereinbaren.

        Dazu muss der zulassende Dritte eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

        Voraussetzungen für die Online-Wiederzulassung eines Fahrzeugs:

        • Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)
        • Lesegerät für Personalausweis und ggf. AusweisApp2 (beim Bürger)
        • Bank die mindestens eine der angebotenen Bezahlfunktion anbietet (derzeit Kreditkarte , Giropay, Lastschrift- wird weiter ausgebaut)
        • die betreffenden Fahrzeuge sind aktuell außer Betrieb gesetzt und sind nicht vom Zulassungsverfahren befreit
           
        • Fahrzeughalter/in muss eine natürliche Person sein (Online-Wiederzulassung von Fahrzeugen für Firmen, Vereine etc. ist momentan nicht möglich)
        • Fahrzeughalter/in muss im gleichen Zulassungsbezirk (Landkreis, kreisfreie Stadt) wohnen, wie zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung
        • die Wiederzulassung muss auf denselben/dieselbe Fahrzeughalter/in wie die Außerbetriebsetzung erfolgen, wobei eine Namensänderung nicht erfolgt sein darf
        • die Kennzeichen wurden bei der Außerbetriebsetzung für das Fahrzeug reserviert und die Reservierung ist noch nicht abgelaufen (zur Anwendung kommen die bereits zugeteilten Kennzeichentafeln, -größen)
        • die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeuges und die bei der Außerbetriebsetzung entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit freigelegtem Sicherheitscode ist vorhanden
        • für die betreffenden Fahrzeuge muss eine gültige Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung vorliegen
        • eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB) muss vorliegen, Fahrzeughalter/in ist nicht vom Pflichtversicherungsgesetz befreit
        • Fahrzeughalter/in muss eine gültige Kontoverbindung (IBAN/BIC) zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kfz-Steuer besitzen  und darf aktuell keine Rückstände bei der Kfz-Steuer haben
        • aktuell dürfen keine Gebührenrückstände aus Fahrzeugzulassungsbearbeitungen in der Kfz-Zulassungsbehörde für die/den Fahrzeughalter/in bei der Stadt Halle (Saale) vorhanden sein

        Hinweise für die Online-Wiederzulassung eines Fahrzeugs:

        • Zur Online-Gebührenzahlung stehen folgende Zahlverfahren zur Auswahl:
          • Kreditkarte (Mastercard, Visa)
          • Giropay
          • Lastschrift
        • Die Zulassungsunterlagen sowie die Stempelplakettenträger zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden dem Antragsteller per Post zugeschickt. Das Datum der Wiederzulassung ist der neuen ZB I zu entnehmen. Dies liegt in der Regel drei Werktage nach der Bearbeitung des Antrages in der Kfz-Zulassungsbehörde.
        • Ohne die Dokumente zur Wiederzulassung des Fahrzeuges darf dieses nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

        Sie haben die Möglichkeit einen Termin für die persönliche Antragstellung des Fahrzeughalter oder die persönliche Antragstellung durch bevollmächtigte Dritte (siehe dazu Vordruck "Vollmacht") online zu vereinbaren.

        Dazu muss der zulassende Dritte eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

        Voraussetzungen für die Online-Wiederzulassung eines Fahrzeugs:

        • Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)
        • Lesegerät für Personalausweis und ggf. AusweisApp2 (beim Bürger)
        • Bank die mindestens eine der angebotenen Bezahlfunktion anbietet (derzeit Kreditkarte , Giropay, Lastschrift- wird weiter ausgebaut)
        • die betreffenden Fahrzeuge sind aktuell außer Betrieb gesetzt und sind nicht vom Zulassungsverfahren befreit
           
        • Fahrzeughalter/in muss eine natürliche Person sein (Online-Wiederzulassung von Fahrzeugen für Firmen, Vereine etc. ist momentan nicht möglich)
        • Fahrzeughalter/in muss im gleichen Zulassungsbezirk (Landkreis, kreisfreie Stadt) wohnen, wie zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung
        • die Wiederzulassung muss auf denselben/dieselbe Fahrzeughalter/in wie die Außerbetriebsetzung erfolgen, wobei eine Namensänderung nicht erfolgt sein darf
        • die Kennzeichen wurden bei der Außerbetriebsetzung für das Fahrzeug reserviert und die Reservierung ist noch nicht abgelaufen (zur Anwendung kommen die bereits zugeteilten Kennzeichentafeln, -größen)
        • die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeuges und die bei der Außerbetriebsetzung entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit freigelegtem Sicherheitscode ist vorhanden
        • für die betreffenden Fahrzeuge muss eine gültige Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung vorliegen
        • eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB) muss vorliegen, Fahrzeughalter/in ist nicht vom Pflichtversicherungsgesetz befreit
        • Fahrzeughalter/in muss eine gültige Kontoverbindung (IBAN/BIC) zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kfz-Steuer besitzen  und darf aktuell keine Rückstände bei der Kfz-Steuer haben
        • aktuell dürfen keine Gebührenrückstände aus Fahrzeugzulassungsbearbeitungen in der Kfz-Zulassungsbehörde für die/den Fahrzeughalter/in bei der Stadt Halle (Saale) vorhanden sein

        Hinweise für die Online-Wiederzulassung eines Fahrzeugs:

        • Zur Online-Gebührenzahlung stehen folgende Zahlverfahren zur Auswahl:
          • Kreditkarte (Mastercard, Visa)
          • Giropay
          • Lastschrift
        • Die Zulassungsunterlagen sowie die Stempelplakettenträger zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden dem Antragsteller per Post zugeschickt. Das Datum der Wiederzulassung ist der neuen ZB I zu entnehmen. Dies liegt in der Regel drei Werktage nach der Bearbeitung des Antrages in der Kfz-Zulassungsbehörde.
        • Ohne die Dokumente zur Wiederzulassung des Fahrzeuges darf dieses nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

        Bearbeitungsdauer

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

        Die Bearbeitung erfolgt sofort.

        Die Bearbeitung erfolgt sofort.

        Kosten

        Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

        Die Gebühren für die Wiederzulassung von Fahrzeugen variieren je nach Fallkonstellation.

        Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (länger als 7 Jahre):

        • 26,30 EUR - 55,00 EUR (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)
        • zusätzlich: 10,20 Euro für den Antrag auf Wunschkennzeichen

        Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (ehem. vorübergehende Stilllegung) unter 7 Jahren innerhalb von Halle (Saale)

        • 11,50 EUR - 28,00 EUR
        • mit Halterwechsel: 19,00 EUR - 34,00 EUR
        • mit Änderung der amtlichen Kennzeichen: 27,00 EUR - 42,00 EUR
        • (jeweils ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)
        • zusätzlich 10,20 EUR für Antrag auf Wunschkennzeichen
        • (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Bei Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl

        • 11,90 Euro - 47,00 Euro
        • (ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)
        • Wenn amtliche Kennzeichen fehlen, erhält das Fahrzeug neue/andere Kennzeichen.
        • zusätzlich 10,20 EUR für Antrag auf Wunschkennzeichen
        • (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Alle Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

        Die Gebühren für die Wiederzulassung von Fahrzeugen variieren je nach Fallkonstellation.

        Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (länger als 7 Jahre):

        • 26,30 EUR - 55,00 EUR (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)
        • zusätzlich: 10,20 Euro für den Antrag auf Wunschkennzeichen

        Bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung (ehem. vorübergehende Stilllegung) unter 7 Jahren innerhalb von Halle (Saale)

        • 11,50 EUR - 28,00 EUR
        • mit Halterwechsel: 19,00 EUR - 34,00 EUR
        • mit Änderung der amtlichen Kennzeichen: 27,00 EUR - 42,00 EUR
        • (jeweils ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)
        • zusätzlich 10,20 EUR für Antrag auf Wunschkennzeichen
        • (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Bei Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl

        • 11,90 Euro - 47,00 Euro
        • (ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)
        • Wenn amtliche Kennzeichen fehlen, erhält das Fahrzeug neue/andere Kennzeichen.
        • zusätzlich 10,20 EUR für Antrag auf Wunschkennzeichen
        • (ohne Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Alle Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

        Hinweise (Besonderheiten)

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wiederzulassung eines Fahrzeuges

        Hinweise zu allen drei Fallkonstellationen der Wiederzulassung:

        • Es gibt neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.
        • Identitätsprüfung nach Festlegung der Zulassungsbehörde während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde auf dem Parkplatz "Am Stadion 6"
        • Die Zulassungsbehörde darf erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
        • Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt nur noch möglich, wenn
        1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
        2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
        • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

        Hauptzollamt Magdeburg

        • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich. 

        Zusätzlicher Hinweis zur Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl:

        • Eine Mitteilung über das Auffinden bzw. über die Herausgabe des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde ist erforderlich, da das Fahrzeug, je nach Bearbeitungsstand, in einer zentralen Fahndungsliste erfasst ist.

        Hinweise zu allen drei Fallkonstellationen der Wiederzulassung:

        • Es gibt neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.
        • Identitätsprüfung nach Festlegung der Zulassungsbehörde während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde auf dem Parkplatz "Am Stadion 6"
        • Die Zulassungsbehörde darf erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
        • Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt nur noch möglich, wenn
        1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
        2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
        • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

        Hauptzollamt Magdeburg

        • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich. 

        Zusätzlicher Hinweis zur Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach Diebstahl:

        • Eine Mitteilung über das Auffinden bzw. über die Herausgabe des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde ist erforderlich, da das Fahrzeug, je nach Bearbeitungsstand, in einer zentralen Fahndungsliste erfasst ist.

        Weitere Informationen

        Gültigkeitsgebiet

        Sachsen-Anhalt

        Fachliche Freigabe

        Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), StV21 am 26.04.2021

        Version

        Technisch erstellt am 03.01.2020 (von: LeiKaImport)

        Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Cierpka, Daniela)

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

        Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

        Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)