Kraftfahrzeug Wiederzulassung beantragen

    Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden. Den Antrag auf Wiederzulassung können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

    Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

    Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

    Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

    Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

    Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

    Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Platz 16

    06842 Dessau-Roßlau

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 3


    Parkplatz: null
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja

    Askanische Straße/ Höhe Stadtschwimmhalle

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinwesen Montag 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr Mittwoch 10.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 8.00 - 11.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0340 204-2035

    Fax: 0340 204-2936

    E-Mail: ordnungsamt@dessau-rosslau.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Merkblatt zur Zulassung eines Fahrzeugs in Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 09.08.2006 (von: Sabine Hennicke)

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: Krähe, Ronny)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
      • alter Fahrzeugbrief oder
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
      • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
      • Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde.
    • ZB I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die ZB I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
    • elektronische Versicherungsbestätigung,
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
    • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
    • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
    • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
    • Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd) gem. § 19 Abs. 3 StVZO zu prüfen.
    • Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen gem. § 19 Abs. 2 StVZO zu begutachten. Die über die Prüfung/Abnahme ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

    Voraussetzungen dafür sind außerdem

    •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
    •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).  

    Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

    Kosten

    Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), StV21 am 26.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)