Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    ·         Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

    Bis max. zum 25. Lebensjahr:

    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 150 jährlich (EUR 100,00 für das 1., EUR 50,00 für das 2. Schulhalbjahr) gefördert.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Kostenübernahme für ein gemeinschaftliches Schul- bzw. Kitamittagessen
    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

    Zuständigkeit

    Sie können den Antrag im Sozialamt oder Jobcenter stellen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung / Wohngeld

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Hausanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Haltestellen

    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor
    • Haltestelle: Tangermünder Tor
      Linie:
      • Bus: Tangermünder Tor

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.

    Kontakt

    Fax: +49 3931 213060

    Telefon Festnetz: +49 3931 60-7002

    E-Mail: wohngeldbehoerde@landkreis-stendal.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - Anlage B - mehrtägige Klassenfahrten
    Der Antrag ist nur von der Schule bzw. Kindertagesstätte auszufüllen und vom Antragsteller gemeinsam mit dem Hauptformular bei der zuständigen Stelle einzureichen.
    Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - Hauptformular
    Mit Verkündung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird das Bildungs- und Teilhabepaket ab dem 1. April 2011 umgesetzt. Das Gesetz soll die Bildungschancen für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern und die Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.  Wer ist anspruchsberechtigt ? Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende /Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt / Sozialhilfe nach dem SGB XII, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld oder Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.  Welche Leistungen können gewährt werden?eintägige Ausflüge für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungenmehrtägige Klassenfahrten für Schüler und mehrtägige Fahrten für Kinder in Kindertageseinrichtungen,Ausstattung für Schulbedarf,Schülerbeförderung,ergänzende angemessene Lernförderung ( Nachhilfe ),gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen,Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ( Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten u.a.).  Sind die Leistungen zu beantragen, wer kann diese erhalten? Alle Leistungen zur Bildung und Teilhabe werden auf Antrag gewährt. Dabei ist für jedes Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ein eigener Antrag zu stellen. Einzige Ausnahme von der Antragspflicht ist der Zuschuss zur persönlichen Schulausstattung (Punkt 3), dieser wird ohne Antrag gewährt. Die Leistungen für Bildung (Punkte 1-6 ) werden nur Personen gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Schülern und Schülerinnen die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Punkt 7) werden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Die Übernahme der Bildungs -und Teilhabeleistungen erfolgt bis auf den Zuschuss zur persönlichen und Schulausstattung (Punkt 3) die Schülerbeförderung (Punkt 4) grundsätzlich durch Direktzahlung gegenüber der Schule, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der Leistung.  Wo sind die Leistungen zu beantragen? Für Leistungsberechtigte nach SGB II im Jobcenter Stendal, Stadtseeallee 71, in der Geschäftsstelle Osterburg, Ernst- Thälmann- Straße 1, in der Geschäftsstelle Havelberg, Lange Straße 32. Für Leistungsberechtigte nach SGB XII, Wohngeldempfänger, Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz und § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz im Sozialamt des Landkreises, Hospitalstraße 1-2 in Stendal.  Wo erhalte ich weitere Informationen? Für die persönliche Kontaktaufnahme stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner im Jobcenter und im Sozialamt des Landkreises zur Verfügung.
    Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - Anlage A - Eintägige Ausflüge
    Die Anlage ist nur von der Schule bzw. Kindertagesstätte auszufüllen und vom Antragsteller zusammen mit dem Hauptformular bei der zuständigen Behörde einzureichen.
    Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - Anlage D - Lernförderung
    Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - Anlage F - Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben
    Die Anlage ist vom Verein oder der kulturellen oder sozialen Einrichtung auszufüllen und vom Antragsteller zusammen mit dem Hauptformular bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrem örtlichen zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt oder Jobcenter) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen

    Fristen

    Für Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz gilt:

    Sie können den Antrag maximal 1 Jahr rückwirkend stellen.

    Für Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt:

    Die Leistung wird erst ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Sozialhilfe, Nachhilfe, Lernförderung, Musikschule, Mittagessen, arbeitslos, Fahrkosten, Vereinsbeitrag, Mahlzeit, Ausflüge, Teilhabepaket, Sportverein, Hartz IV, Musikunterricht, Wohngeldempfänger, Sozialgeld, Hartz 4, Klassenfahrt, Teilhabe, Schülermonatskarte, Alg 2, Schulausstattung, Schulausflug, Arbeitslosengeld II, Schulbedarf, Bildungspaket, Kinderzuschlag, Bildungsförderung, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Bildung, ALG II, Fahrtkosten, Bildungsleistung, Wohngeld, Hort, Jobcenter, Mittagsverpflegung, Familienkasse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English