Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation  
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Wohnen
    • Finanzen
    • Haushaltsführung
    • Freizeitgestaltung
    • Förderung privater Kontakte und Hobbies
    • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Mobilität
    • Elternschaft
    • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
    • Unterstützung in der Kindertagesstätte
    • Hilfsmittel
    • Förderung der Verständigung
    • Arbeit

    Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können angerechnet werden.  

    Zuständigkeit

    Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt zu stellen.

    Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde oder einem Sozialleistungsträger abgeben. Diese sind verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Bundesteilhabegesetz (BTHG)

    Information zu den Leistungen ab 01.01.2020 in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Bewohner und Betreuer von Menschen mit Behinderungen

    Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesteilhabegesetz die Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 neu gestaltet. Dadurch soll die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Die Finanzierung der zustehenden Leistungen ist weiterhin gesichert. Der Eingliederungshilfeträger übernimmt die Kosten für den Lebensunterhalt und die Eingliederungshilfe insoweit, als sie nicht aus Einkommen und Vermögen selbst getragen werden können.

    1. Was ändert sich bei stationärer Leistung der Eingliederungshilfe?

    Ab dem 01.01.2020 werden die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen getrennt erbracht.

    Eingliederungshilfe (Fachleistungen nach dem SGB IX)

    • Betreuung
    • Unterstützung
    • Begleitung

    Leistungen für den Lebensunterhalt (Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII)

    • Wohnen
    • Heizung
    • Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 (für Verpflegung/Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Barmittel etc.)

    Der Begriff "stationäre Einrichtung" wird durch den Begriff "besondere Wohnform" abgelöst. Die im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen für den Lebensunterhalt (z.B. Unterkunft, Verpflegung etc.) werden Ihrer Betreuten bzw. Ihrem Betreuten vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt. Soweit für Ihre Betreute bzw. Ihren Betreuten derzeit noch Leistungen an den überörtlichen Sozialhilfeträger übergeleitet werden (das ist z.B. bei Renten, Wohngeld, Unfallgeld der Fall), wird diese Leistungen ab 01.01.2020 auf das persönliches Girokonto des Leistungsberechtigten gezahlt. Auf das erwähnte persönliche Girokonto werden auch die Leistungen für den Lebensunterhalt (existenzsichernde Leistungen) überwiesen. Als Ausnahme besteht die Möglichkeit, dass Sie einer Direktüberweisung an den Leistungserbringer zustimmen.

    Wichtig zu wissen

    Mehrbedarf für Mittagessen nach § 42b Abs.2 SGB XII

    Wenn Sie an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung (z.B. in der Werkstatt für behinderte Menschen) teilnehmen, haben Sie ab 01.01.2020 die Möglichkeit einen Mehrbedarf für Mittagessen zu beantragen. Einen Antrag stellen Sie bitte gleichzeitig mit dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt.

    Hinweise und Informationen für die Eingliederungshilfe

    Sie erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ausschließlich auf einen schriftlichen Antrag (Antragserfordernis gemäß § 108 SGB IX). Die Leistungen sind zeitlich begrenzt. Den Bewilligungszeitraum erfahren Sie aus Ihrem Bewilligungsbescheid. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie Leistungen nur, wenn Sie einen erneuten Antrag stellen. Sollten Sie auch Leistungen für die Grundsicherung nach dem SGB XII (existenzsichernde Leistungen wie Wohnkosten, Lebensunterhalt, Dinge des täglichen Bedarfs) benötigen, stellen Sie auch dafür einen Antrag. Die Leistungen sind wieder zeitlich begrenzt. Wenn Sie weiter Leistungen für die Grundsicherung beziehen möchten, ist vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ebenfalls ein erneuter Antrag notwendig.

    Die Antragsvordrucke können Sie hier herunterladen:

    •  

    Adresse

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4150

    Fax: +49 3904 7240-52666

    E-Mail: soziales@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Formulare

    Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII
    Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
    Antrag des schwerbehinderten Menschen auf Gewährung einer finanziellen Leistung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (PDF)
    Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Gewährung einer finanziellen Leistung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (PDF)
    Fragebogen / Antrag des gleichgestellten / schwerbehinderten Menschen auf Leistungen nach der SchwbAV
    Fragebogen / Antrag des schwerbehinderten Menschen auf Gewährung einer finanziellen Leistung aus Mitteln der Ausgleichsabgabeverordnung für Arbeitsassistenz gemäß § 17 Abs. 1a SchwbAV

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
    • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

    Voraussetzungen

    Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

    • Sie eine Behinderung haben oder
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
    • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben einschränkt werden.

    Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen.

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
    • Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

    Fristen

    Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

    Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

    Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

    Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

    Kosten

    kostenlos

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    Beruf, Krankenhausassistenz, Sozialhilfe, Elternassistenz, Teilhabeleistung, Schulbegleitung, soziale Teilhabe, Frühförderung und Früherkennung, Hochschule, Weiterbildung, Behindertenhilfe, Inklusion, Förderung der Verständigung, Besuchshilfen, heilpädagogische Leistungen, Besuchsbeihilfen, Schulen, Teilhabe, Persönliches Budget, Eingliederungshilfe, Menschen mit Behinderungen, Leistungen für Wohnraum, Begleitung im Krankenhaus, Hilfsmittel, Assistenzleistungen, Tagesbildungsstätte, Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Mobilität, Kindertagesstätten, Besondere Wohnform, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Behinderung, Integration

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English