Ausländische Berufsqualifikationen als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anerkennen lassen
Beschreibung
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können die Anerkennung ihres Diploms beziehungsweise Hochschulabschlusses als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker für Sachsen-Anhalt beantragen.
Als Staatsprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.
Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 des § 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt auszustellen. Voraussetzung ist, dass gemäß § 2 Absatz1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.
erforderliche Unterlagen
Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle einbringen.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Es begutachtet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung sowie den Umfang der Eignungsprüfung und gibt Ihnen die Entscheidung innerhalb von vier Monaten bekannt.
Formulare
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BQFG LSA)
- Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt (LMChemG LSA)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Sachsen-Anhalt (APVO LMChem LSA
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Kosten
Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
- Informationsportal der Bundesregierung: Anerkennung in Deutschland: Anerkennung in Deutschland
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB)
- Anabin - Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
- Das Anerkennungsverfahren in Berufen, deren Ausübung gesetzlich geregelt ist, kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner geführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit und Soziales am 24.02.2016
Stichwörter
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Lebensmittelchemiker, Lebensmittelchemikerin, Ausländische Berufsqualifikationen, staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin