Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

    Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

    Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

    • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
    • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
    • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

    Das sind zum Beispiel:

    • Dorffeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Konzerte
    • Märkte

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

    Ansprechpartner

    Hansestadt Havelberg - Amt für Ordnung, Kultur und Soziales - Gewerbe/Märkte/Umwelt- u. Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    39539 Havelberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Uferstraße (von dort ca. 300m zu Fuß)
      Linie:
      • Bus: Uferstraße (von dort ca. 300m zu Fuß)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di.: 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr Do.: 9 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr Fr.: 9 - 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 39387 765-70

    Telefon Festnetz: +49 39387 765-24

    E-Mail: ordnungsamt@havelberg.de

    Version

    Technisch geändert am 13.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

    • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
    • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
    • den Immissionsschutz,
    • den Gesundheitsschutz und
    • den Jugendschutz
    • das Finanzamt
    • die Zollverwaltung.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

    Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststätten, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English