Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

    Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

    Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

    • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
    • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
    • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

    Das sind zum Beispiel:

    • Dorffeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Konzerte
    • Märkte

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

    Ansprechpartner

    Gemeinde Salzatal - Gewerbe, Einwohner

    Beschreibung

    Gehbeeinträchtigte Personen oder Personen mit Kinderwagen melden sich bitte vorab telefonisch an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Straße der Einheit 12a

    06198 Salzmünde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Salzmünde, Schulstr.
      Linie:
      • Bus: Salzmünde, Schulstr.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Straße der Einheit 12a

    06198 Salzmünde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Salzmünde, Schulstr.
      Linie:
      • Bus: Salzmünde, Schulstr.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr telefonisch erreichen, sowie zusätzlich dienstags von 13:00 bis 18:00 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 17:00 Uhr. Der Zugang zur Gemeindeverwaltung ist nach vorheriger Terminabstimmung mit dem jeweiligen Fachbereich bzw. Mitarbeiter*in unter Einhaltung der aktuell gültigen Hygienemaßnahmen gewährt. Verbindliche Terminanmeldungen erfolgen telefonisch oder per Mail über den jeweiligen Fachbereich. Die zuständigen Mitarbeiter*innen werden entscheiden, ob für die Erledigung Ihres Anliegens ein persönliches Erscheinen erforderlich ist. Nutzen Sie bitte auch die Möglichkeit uns per Mail unter info@gemeinde-salzatal.de über Ihr Anliegen in Kenntnis zu setzen.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034609 28-110

    Fax: 034609 28-200

    E-Mail: gewerbe@gemeinde-salzatal.de

    Formulare

    Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

    Weitere Informationen

    Gehbeeinträchtigte Personen oder Personen mit Kinderwagen melden sich bitte vorab telefonisch an.

    Version

    Technisch geändert am 08.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

    • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
    • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
    • den Immissionsschutz,
    • den Gesundheitsschutz und
    • den Jugendschutz
    • das Finanzamt
    • die Zollverwaltung.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

    Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststätten, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English