• Südliches Anhalt (Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Sachsen-Anhalt)
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

  • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
  • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
  • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Das sind zum Beispiel:

  • Dorffeste
  • Schützenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Konzerte
  • Märkte

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

Voraussetzungen

Keine.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

  • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
  • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
  • den Immissionsschutz,
  • den Gesundheitsschutz und
  • den Jugendschutz
  • das Finanzamt
  • die Zollverwaltung.

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

Version

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Gaststätten, Gaststättenbetrieb

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English