Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

    Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

    Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

    • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
    • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
    • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

    Das sind zum Beispiel:

    • Dorffeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Konzerte
    • Märkte

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

    Ansprechpartner

    Stadt Köthen (Anhalt) - Ordnungs- und Gewerbeabteilung (322)

    Beschreibung

    Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung ist mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich des ruhenden Verkehrs (Parken, Halten) beschäftigt. Aber auch die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aus der Vielzahl anderer Rechtsgebiete obliegt dem Bereich. Weiterhin ist die Ordnungsabteilung für die Überwachung von gefährlichen Hunden zuständig.
    Nicht nur die Politessen des Außendienstes, die sich um eine Vielzahl der die Ordnung und Sicherheit in der Stadt betreffenden Probleme kümmern, sind hier beschäftigt, sondern auch der Bereich Gewerbeangelegenheiten (Gewerbean- und -abmeldungen, Gaststättenerlaubnisse), Obdachlosenangelegenheiten, Marktnutzung und die örtliche Straßenverkehrsbehörde für die Stadt Köthen (Anhalt) finden sich hier wieder. Außerdem wird hier der Einsatz des Bereitschaftsdienstes der Stadtverwaltung organisiert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wallstraße 1-5

    06366 Köthen (Anhalt)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Köthen, Bärteichpromenade
      Linie:
      • Bus: Köthen, Bärteichpromenade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 9:00-12:00 Uhr Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr Freitag geschlossen und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03496 425-365

    Fax: 03496 425-6352

    Telefon Festnetz: 03496 425-353

    Fax: 03496 425-6353

    Fax: 03496 425-6365

    Telefon Festnetz: 03496 425-352

    E-Mail: stadtverwaltung_koethen@koethen-stadt.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

    • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
    • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
    • den Immissionsschutz,
    • den Gesundheitsschutz und
    • den Jugendschutz
    • das Finanzamt
    • die Zollverwaltung.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

    Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststätten, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English