Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Ansprechpartner
Stadt Köthen (Anhalt) - Ordnungs- und Gewerbeabteilung (322)
Beschreibung
Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung ist mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich des ruhenden Verkehrs (Parken, Halten) beschäftigt. Aber auch die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aus der Vielzahl anderer Rechtsgebiete obliegt dem Bereich. Weiterhin ist die Ordnungsabteilung für die Überwachung von gefährlichen Hunden zuständig.
Nicht nur die Politessen des Außendienstes, die sich um eine Vielzahl der die Ordnung und Sicherheit in der Stadt betreffenden Probleme kümmern, sind hier beschäftigt, sondern auch der Bereich Gewerbeangelegenheiten (Gewerbean- und -abmeldungen, Gaststättenerlaubnisse), Obdachlosenangelegenheiten, Marktnutzung und die örtliche Straßenverkehrsbehörde für die Stadt Köthen (Anhalt) finden sich hier wieder. Außerdem wird hier der Einsatz des Bereitschaftsdienstes der Stadtverwaltung organisiert.
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Köthen, Bärteichpromenade
Linie:- Bus: Köthen, Bärteichpromenade
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr Freitag geschlossen und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 03496 425-365
Fax: 03496 425-6352
Telefon Festnetz: 03496 425-353
Fax: 03496 425-6353
Fax: 03496 425-6365
Telefon Festnetz: 03496 425-352
Kontaktperson
Bärbel Albrecht
Telefon Festnetz: 03496 425-554
Marianne Grabner
Telefon Festnetz: 03496 425-159
E-Mail: m.grabner@koethen-stadt.de
Katja Jachade
Telefon Festnetz: 03496 425-361
E-Mail: k.jachade@koethen-stadt.de
Monique Mudrack
Telefon Festnetz: 03496 425-359
E-Mail: m.kloehn@koethen-stadt.de
Heike Landskron
Telefon Festnetz: 03496 425-554
Dominik Mayer
Telefon Festnetz: 03496 425-554
Marlies Mieth
Telefon Festnetz: +49 3496 425-353
E-Mail: m.mieth@koethen-stadt.de
Jan Papendieck
Telefon Festnetz: 03496 425-362
E-Mail: j.papendieck@koethen-stadt.de
Franziska Scheffel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 03496 425-554
Vicky Trabhardt
Telefon Festnetz: 03496 425-366
E-Mail: v.trabhardt@koethen-stadt.de
Kathrin Ufer
Telefon Festnetz: 03496 425-352
E-Mail: k.ufer@koethen-stadt.de
Daniela Winzer
Telefon Festnetz: 03496 425-365
E-Mail: d.winzer@koethen-stadt.de
Internet
Formulare
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Voraussetzungen
Keine.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022
Stichwörter
Gaststätten, Gaststättenbetrieb