Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

    Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

    Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

    • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
    • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
    • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

    Das sind zum Beispiel:

    • Dorffeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Konzerte
    • Märkte

    Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

    Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige

    Wer in der Stadt Halle (Saale) aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen.

    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige

    Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

    • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
    • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
    • den Immissionsschutz,
    • den Gesundheitsschutz und
    • den Jugendschutz
    • das Finanzamt
    • die Zollverwaltung.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige

    Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes je nach Verwaltungsaufwand 20,00 - 200,00 Euro (nur Zahlung per ec-Karte möglich).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

    Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

    Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige

    Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist. Bisher erteilte Gaststättenerlaubnisse gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort.

    Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:

    • Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
    • Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
    • Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
    • Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde
    • das zuständige Finanzamt
    • die zuständige Zollbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

    Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig. 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststätten, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English