Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige
Wer in der Stadt Halle (Saale) aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige
Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.
Voraussetzungen
Keine.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
- Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes je nach Verwaltungsaufwand 20,00 - 200,00 Euro (nur Zahlung per ec-Karte möglich).
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
Hinweise für Halle (Saale): Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass - Anzeige
Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist. Bisher erteilte Gaststättenerlaubnisse gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort.
Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:
- Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
- Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
- Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
- Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde
- das zuständige Finanzamt
- die zuständige Zollbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2022
Stichwörter
Gaststätten, Gaststättenbetrieb