Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Burg - 2.1 Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1132
39281 Burg
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz am Haus, Bitte Parkzeit beachten.
Anzahl: 15 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Burg, Verwaltungszentrum
Linie:- Bus: Linie 700 und 704
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontaktperson
Gewerbe
E-Mail: Gewerbe@Stadt-Burg.de
Weitere Informationen
Der Aufzug befindet sich an der Stirnseite des Hauses.
erforderliche Unterlagen
- In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesverwaltungsamt (Ansprechpartner Herr Oanea, Herr Thom) am 17.11.2015
Stichwörter
Gaststätten, Gaststättenbetrieb