Gaststättengewerbe Anzeige

    Gaststättengewerbe anzeigen

    Beschreibung

    Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
    Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Bördestraße 8

    39167 Irxleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: Rückseite des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 40  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 8  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Irxleben, Hohe Börde
      Linie:
      • Bus: 615, 618
    • Haltestelle: Irxleben, Niederndodeleber Str.
      Linie:
      • Bus: 2, 615, 618
    Hausanschrift

    Bördestraße 8

    39167 Irxleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: Rückseite des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 40  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 8  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Irxleben, Hohe Börde
      Linie:
      • Bus: 615, 618
    • Haltestelle: Irxleben, Niederndodeleber Str.
      Linie:
      • Bus: 2, 615, 618

    Kontakt

    Fax: 039204 781-440

    Telefon Festnetz: 039204 781-130

    E-Mail: ordnungsamt@hohe-boerde.de

    E-Mail: gewerbe@hohe-boerde.de

    Kontaktperson

    • Herr Eckhardt Marschke (Sachbearbeiter/in)

      Telefon Festnetz: 039204 781142

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

    Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

    • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
    • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Kosten

    Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesverwaltungsamt (Ansprechpartner Herr Oanea, Herr Thom) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststätten, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English