Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Klötze - Gewerbeamt, Gaststättenwesen, Friedhöfe, Schiedsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Rathaushof
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkbuchten entlang des Schulplatzes (mit Parkscheibe)
Anzahl: 12 Gebühren: nein - Parkplatz: Mittelstraße
Anzahl: 5 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Rathaushof
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Klötze, ZOB
Linie:- Bus: 300, 301, 400
- Haltestelle: Rufbus, Klötze, Am Rathaus
Linie:- Bus: 107, 301, 302, 702
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Montags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr * Dienstags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr * Mittwochs: geschlossen * Donnerstags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr * Freitags: 9:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Der behindertengerechte Zugang befindet sich auf der Hofseite des Rathauses.
erforderliche Unterlagen
- In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesverwaltungsamt (Ansprechpartner Herr Oanea, Herr Thom) am 17.11.2015
Stichwörter
Gaststätten, Gaststättenbetrieb