Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Oebisfelde-Weferlingen - Steuern / Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 12

    39646 Oebisfelde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Oebisfelde, Schule
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Schule
    • Haltestelle: Weferlingen, Platz der Jugend
      Linie:
      • Bus: Weferlingen, Platz der Jugend
    • Haltestelle: Oebisfelde, Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Lindenstraße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Kirchplatz 10

    39356 Oebisfelde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Oebisfelde, Schule
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Schule
    • Haltestelle: Weferlingen, Platz der Jugend
      Linie:
      • Bus: Weferlingen, Platz der Jugend
    • Haltestelle: Oebisfelde, Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Lindenstraße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Lange Straße 19

    39646 Oebisfelde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Oebisfelde, Schule
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Schule
    • Haltestelle: Weferlingen, Platz der Jugend
      Linie:
      • Bus: Weferlingen, Platz der Jugend
    • Haltestelle: Oebisfelde, Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: Oebisfelde, Lindenstraße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Termine sind auch nach vorheriger Absprache möglich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039002 480-0

    Fax: 039002 480-10

    E-Mail: info@stadt-oebisfelde-weferlingen.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Oebisfelde
    Rollstuhl- und Kinderwagenrampe befindet sich am Hintereingang. Wir bitten um telefonische Anmeldung, um den Zugang zu gewährleisten.

    Weferlingen
    Leider kein ebenerdiger Zugang möglich. Wenn möglich Termin in Oebisfelde vereinbaren, andernfalls bitten wir um telefonische Anmeldung, um den Zugang zu gewährleisten.

    Version

    Technisch geändert am 21.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt, Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

    Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Stichwörter

    Steuer, Vergnügungssteuer erheben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English