Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Zerbst/Anhalt - Amt für Steuern, Beiträge und Beteiligungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 12

    39261 Zerbst/Anhalt

    Rathaus

    Behindertenparkplatz: Schloßfreiheit
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Schloßfreiheit
    Anzahl: 45
    Gebühren: ja

    Zerbst, Roter Garten

    Bus: 452

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 09.00-12.00 Uhr Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr Freitag: 9.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03923 754-126

    Fax: 03923 754-135

    E-Mail: info@stadt-zerbst.de

    Weitere Informationen

    Barrierefreier Zugang über den Innenhof erreichbar

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 24.11.2022 (von: Rohm, Antje)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt, Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

    Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2015 (von: Heise, Angela)

    Technisch geändert am 08.07.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Vergnügungssteuer erheben, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)