Schädlinge/Ungeziefer melden
Beschreibung
Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. In der Regel treten Ratten dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie übertragen gefährliche Krankheiten. Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Nahrung und Unterschlupf finden die Ratten meist dort, wo Rattenanziehender Unrat, wie Polstermöbel und Teppichreste abgelagert wird. Als Nahrung dienen generell sämtliche Lebensmittelabfälle.
Wenn Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
SG Hygiene
Beschreibung
Aufgabenbereiche:
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Infektionsschutz)
- Überwachung der Qualität von Trink- u. Badewasser
- Gesundheitlicher Umweltschutz u. Bauhygiene
- Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Altenheime, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Schulen etc.)
- Wohnungshygiene (Schädlingsbefall, Innenraumluft, Schimmelpilzbefall)
- Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Überwachung von Einrichtungen wie z. B. Frisöre, Fußpflege, Tattoo- u. Piercingstudios, ambulante Pflegedienste, Physiotherapien u. a.
- Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
- Kontrolle des Gesundheits- u. Umweltschutzes im Bereich des Einzelhandels und des privaten Endverbrauchers nach Chemiekaliengesetz
Tuberkulosefürsorge:
- Beratung zur Tuberkulose
- Prävention der Weiterverbreitung von Tuberkulose
- Kontrolle und Betreuung Erkrankter und deren Kontaktpersonen
- Vermittlung zwischen Patient, Fachärzten, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen
- Durchführung von Tb-Testungen (auch für Auslandsaufenthalte)
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Linie:- Straßenbahn: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
- Haltestelle: Merseburg, Schlossgarten
Linie:- Bus: Merseburg, Schlossgarten
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 17:30 Uhr Do: 08:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 15:30 Uhr
Kontakt
Gemeinde Schkopau - Ordnung u. Sicherheit
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Parkplatz direkt am Gemeindeamt
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz gegenüber der Sekundarschule
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Schkopau, Schulstraße
Linie:- Bus: Linie 724
- Haltestelle: Schkopau, Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Halle-Eisenach
- Haltestelle: Schkopau, Bunawerke
Linie:- Regionalbahn: Merseburg-Schafstädt
- Haltestelle: Schkopau, Am Schloß
Linie:- Bus: Linie A, B, 724, Rufbus 732
- Haltestelle: Schkopau, Am Schloß
Linie:- Straßenbahn: Tram 5
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: nach vorheriger Terminvereinbarung Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Mittwoch: nach vorheriger Terminvereinbarung Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr Freitag: nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@gemeinde-schkopau.de
Kontaktperson
Herr Schöbel
Internet
Weitere Informationen
Das Erdgeschoss des Bürgerhauses ist rollstuhlgerecht erreichbar. Dort befinden sich die wichtigsten Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung für die Bürgerinnen und Bürger. In einem Besprechungsraum im Erdgeschoss kann bei Erfordernis Rücksprache mit anderen Gesprächspartnern aus der Gemeindeverwaltung geführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Kosten für den Schädlingsbekämpfer/Kammerjäger trägt der Grundstückseigentümer.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygienschädlingen, die Lebensmittel und/oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte sind.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Schädlinge, Gesundheitsschädlinge, Hygieneschädlinge, Kakerlaken, Schädlingsbekämpfung, Küchenschaben